Beschaffung/Lager

Kauf auf Probe 
 

Kauf auf Probe (§§ 454, 455 BGB)
Hierbei überlässt der Verkäufer dem Käufer eine Ware probeweise für eine bestimmte Zeit. Innerhalb der vereinbarten Frist kann die Ware zurückgegeben werden. Der Käufer hat damit die Möglichkeit, die Ware zu testen und zu prüfen. Durch den Kauf auf Probe entsteht nur bedingt ein Kaufvertrag. Erst mit dem Einverständnis des Käufer wird endgültig ein Vertrag abgeschlossen. 
 
Beispiel: Eine Apothekerin benötigt eine neue elektronische Kasse. Bevor sie sich zu einem Kauf entschließt, möchte sie das Gerät 14 Tage testen.  

 

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