Beschaffung/Lager

Rechnung
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Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Urkunde, in der über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung dieser Urkunde ist ohne Bedeutung, das Wort Rechnung muss nicht unbedingt erscheinen. Wesentlich ist vielmehr, dass in dieser Urkunde von einer Person (im Regelfall einem Unternehmer) gegenüber einer anderen Person eine Lieferung oder sonstige Leistung berechnet wird.
Werden von einer Apotheke Lieferungen oder sonstige Leistungen an einen Unternehmer (§ 14 BGB) erbracht, so besteht nach § 14 Abs. 2 UStG eine gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen (zweiseitiger Handelskauf). Auch Ärzte, Zahnärzte oder das Altenheim sind in diesem Sinne Unternehmer. Ist der Käufer ein Verbraucher (§ 13 BGB, einseitiger Handelskauf, Verbrauchsgüterkauf), so muss keine Rechnung geschrieben werden.
 
Nach § 14 Abs. 2 UStG muss eine Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  3. das Ausstellungsdatum,

  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts bei Vorauszahlung/Anzahlung, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts (Rabatt, Bonus, Skonto), sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,

  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und

  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers.

Achtung! Punkt 9 gilt nur für steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist.  Die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen oder Zahlungsbelege beträgt in diesem Fall 2 Jahre. 

Rabatte, Bonus und Skonto müssen nicht als Euro-Betrag angegeben werden. Es reichen Hinweise wie

  • Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen oder
  • 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen.

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