Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Verspätete Annahme (Annahmeverzug)

Der Annahmeverzug ist eine Leistungsstörung des Kaufvertrages durch den Käufer. In Verzug gerät der Käufer, wenn eine Ware fällig war und vom Verkäufer zur rechten Zeit am richtigen Ort geliefert wurde, aber nicht angenommen wurde (§ 293 BGB)
 
Voraussetzung
 
1. Fälligkeit der Leistung

Gewöhnlich wird eine Ware zu einem festgelegten Zeitpunkt fällig. Wenn kein Zeitpunkt bestimmt wurde, muss der Verkäufer die Lieferung mit einer angemessenen Frist ankündigen. Wird die Ware überraschend angeliefert, kommt der Käufer nicht in Annahmeverzug, wenn er die Lieferung nicht abnimmt (§ 299 BGB). 

Der Apotheker könnte z. B. eine fristgerechte aber nicht angekündigte Lieferung mit dem Hinweis ablehnen, dass er im Moment keinen Platz habe und das Lager erst aufgeräumt werden muss. 

2. Angebot der Leistung

Die Leistung muss dem Käufer vom Verkäufer zur richtigen Zeit, am richtigen Ort und in der richtigen Art und Weise angeboten werden, so wie es im Vertrag vereinbart wurde (§ 294 BGB). 

3. Nichtannahme der Leistung

Ein Annahmeverzug kommt erst zu Stande, wenn die angebotene Ware vom Käufer nicht angenommen  wird (§ 293 BGB). 

Rechte

Der Annahmeverzug verbessert die Position des Verkäufers. Nach dem Annahmeverzug haftet er nur noch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Gefahr des Untergangs oder der Wertminderung geht auf den Käufer über (§ 300 BGB). Ein Verschulden des Gläubigers (Käufers) ist nicht, wie bei dem Lieferungsverzug, Voraussetzung für einen Annahmeverzug. Wenn der Käufer wegen eines Unfalls die Ware nicht annehmen kann, gerät er trotzdem in Verzug.

Wurde die Ware vom Käufer nicht angenommen, kann der Verkäufer sie in eigene Verwahrung nehmen oder auf Kosten und Gefahr des Käufers in einem Lagerhaus hinterlegen. Danach kann er folgende Rechte in Anspruch nehmen:
  • Klage auf Abnahme der Ware
    Trotz des Annahmeverzugs muss der Verkäufer weiterhin die Ware liefern können. Er kann aber den Käufer auf Abnahme der Ware verklagen und die Ware auf seine Kosten einlagern. Klage auf Abnahme wird der Verkäufer erheben, wenn die Ware extra für den Kunden angefertigt wurde. 
     
  • Selbsthilfeverkauf
    Wenn die Ware weiter verkauft werden kann, kann der Verkäufer durch eine öffentliche Versteigerung den Selbsthilfeverkauf veranlassen. Dabei muss er folgende Pflichten beachten. 
     
Dem Käufer muss der Ort der Aufbewahrung mitgeteilt werden. 
 
Eine Frist zur Abholung muss dem Käufer eingeräumt werden.
 
Der Selbsthilfeverkauf muss dem Käufer angedroht werden. 
 
Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer mitgeteilt werden.
 
Das Ergebnis des Selbsthilfeverkaufs muss dem Käufer bekannt gegeben werden (Abrechnung). Der Käufer trägt die anfallenden Kosten und die Mindereinnahmen. Ein Mehrerlös muss an den Käufer abgegeben werden.
  • Notverkauf
    Leicht verderbliche Ware kann der Verkäufer sofort nach Eintreten des Annahmeverzugs ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers auf dessen Rechnung veräußern

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