Beschaffung/Lager

Störungen bei der Erfüllung des Kaufvertrages:
Verspätete Zahlung (Zahlungsverzug)

Auf Grund des Kaufvertrages muss der Käufer die mangelfrei und fristgerecht gelieferte Ware annehmen und den vereinbarten Kaufpreis bezahlen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Bezahlung der Ware, so kann der Käufer in Zahlungsverzug geraten.

Eine Bedingung für den Verzug ist die Fälligkeit der Zahlung (Leistung). Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, muss außerdem ein Verschulden des Käufers vorliegen. 

Ohne Verschulden des Käufers kann der Verkäufer nur vom Kaufvertrag zurücktreten. Bei einem Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer außerdem Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn ein Verschulden des Käufers vorliegt.  

Für den noch nicht gezahlten Kaufpreis kann der Verkäufer nach § 288 BGB Verzugszinsen verlangen. Die gesetzliche Höhe für Verzugszinsen liegt für einen einseitigen Handelskauf bei 5 % und für den zweiseitigen Handelskauf bei 9 % über dem Basiszinssatz. 

Die Berechnung des Basiszinssatzes ergibt sich aus § 247 BGB. Er wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres aktualisiert. Zur Zeit liegt der Basiszinssatz bei - 0,83 % (Stand 1. Januar 2016). Daraus ergeben sich für einen einseitigen Handelskauf  4,17 % und für den zweiseitigen Handelskauf 8,17 % Verzugszinsen (siehe auch www.basiszins.de)

Auch beim Zahlungsverzug hat der Verkäufer verschiedene Rechte:

1. Zahlung verlangen und zusätzlich Schadensersatz 

Wenn der Käufer nach § 286 BGB in Verzug geraten ist kann der Verkäufer weiterhin auf der Bezahlung der Ware bestehen und zusätzlich Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangen. Die Voraussetzungen für einen Verzug sind:

  • Fälligkeit der Leistung
    Eine Zahlung mit unbestimmter Zahlungsfrist ist erst dann fällig, wenn der Verkäufer vorher eine Mahnung mit Zahlungstermin schickt. Die Mahnung kann entfallen wenn (§ 286 Abs. 2 BGB):

    * der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmbar ist,

    * der Käufer die Zahlung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Eintritt des Verzugs gerechtfertigen. 
     
    Außerdem gerät der Käufer nach § 286 Abs. 3 BGB automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. 

    Ist der Schuldner Verbraucher, so gilt diese Vorschrift nur dann, wenn in der Rechnung besonders darauf hingewiesen wurde (z. B. "Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er seine Zahlungsverpflichtung nicht 30 Tage ab Zugang der Rechnung beglichen hat."). Andernfalls muss erst eine Mahnung mit Zahlungsfrist geschickt werden.

    Käufer, die nicht Verbraucher (§ 13 BGB) sind, kommen sogar 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. 
     
  • Verschulden 
    Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Käufer fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Fahrlässig heißt, der Käufer arbeitet nicht sorgfältig und vergisst die Zahlung. Vorsätzlich handelt er, wenn er die Bezahlung absichtlich unterlässt weil z. B. kein Geld in der Kasse ist.
     
    Der Käufer kommt nicht in Zahlungsverzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Bei Hochwasser, Erdbeben, Unfall oder Streik z. B. trifft den Käufer keine Schuld. 

  

2. Schadensersatz statt Leistung / Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Nach § 281 BGB kann der Verkäufer auch die Zahlung ablehnen und Schadensersatz verlangen. Dadurch erlischt zwar der Anspruch des Verkäufers auf die Leistung der Zahlung, dafür kann er aber die Ware (das Geleistete) zurück fordern (§§ 281 Abs. 5 und 346 bis 348 BGB ). 

Statt Schadensersatz kann der Verkäufer auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB vom Käufer einfordern (z. B. Vertragskosten). Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte sind:

  • Fälligkeit der Leistung
    Die Zahlung wird erst dann fällig, wenn der Verkäufer erfolglos dem Käufer eine angemessene Frist zur Bezahlung gesetzt hat. Eine Fristsetzung kann entfallen wenn (§ 281 Abs. 2 BGB):

    * der Käufer die Zahlung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Schadensersatzanspruch rechtfertigen. 
     
  • Verschulden 
    Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Käufer fahrlässig oder vorsätzlich handelt (siehe oben).  

  

3. Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB ist auch ohne Verschulden des Käufers möglich. Voraussetzung für einen Rücktritt ist lediglich die

  • Fälligkeit der Leistung
    Eine Zahlung wird erst dann fällig, wenn der Verkäufer erfolglos dem Käufer eine angemessene Frist zur Bezahlung der Ware/Leistung gesetzt hat. Eine Fristsetzung kann entfallen wenn (§ 323 Abs. 2 BGB):

    * der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmbar ist,

    * der Käufer die Zahlung endgültig verweigert oder 

    * aus besonderen Gründen, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 

Bei einem Rücktritt vom Vertrag kann der Verkäufer außerdem Schadensersatz statt Leistung verlangen, wenn ein Verschulden des Käufers vorliegt.

Die Verkäufer sichern ihr Ansprüche oft zusätzlich durch Eigentumsvorbehaltsklauseln in den AGBs ab. Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer der Ware bleibt (§ 449 BGB).

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