_ÖR Lücken

Klagen, Grundrechte

Wie verhält sich eine Kollektivbeleidigung zu Art. 5 I GG?

Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung sind immer nur dann möglich ist, wenn der Personenkreis zahlenmäßig überschaubar und so hinreichend abgegrenzt ist, dass er sich deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebt, wobei die individuell beleidigte Person diesem Personenkreis auch angehören muss.

Dies ist bspw beim Tragen eines ACAB Shirts bei Kontrolle nicht der Fall. Aber wenn unmittelbar drauf Bezug genommen wird, dann schon.

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