Beschaffung/Lager

Eigentumsvorbehalt

Zur Absicherung von Lieferantenkrediten bei Ziel- und Ratenkäufen wird im Kaufvertrag oder über die AGBs oft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart (Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum). Der Verkäufer übereignet dem Käufer das Eigentum an der Ware erst dann, wenn er den vollen Kaufpreis entrichtet hat. Bis dahin ist der Käufer nur Besitzer der Ware. 
Man unterscheidet drei verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts:

Einfacher Eigentumsvorbehalt: Dabei wird der Käufer Besitzer der Ware und kann diese auch nutzen. Er darf sie aber bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht weiter verkaufen. Dies Form des Eigentumsvorbehalts eignet sich nur für Maschinen und Einrichtungsgegenstände, die vom Kunden zur Herstellung seiner Produkte benötigt werden.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Hierbei kann der Käufer die Waren an seine Kunden verkaufen. Der Anspruch auf den Kaufpreis wird allerdings an den Lieferanten abgetreten, das heißt, das Geld muss sofort an den Lieferanten weitergeleitet werden. 

Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt versucht der Lieferant nicht nur die letzte Warenlieferung abzusichern, sondern alle offenen Rechnungen. Das Eigentum an der letzten Lieferung geht danach erst auf den Käufer über, wenn dieser alle Forderungen des Lieferanten beglichen hat

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