02. Zwangsmaßnahmen (Identitätsfeststellung, Blutentnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme)

Wann ist der Beweis aufgrund eines Verstoßes gegen § 81a II nicht verwertbar?

Ausnahmsweise dann, wenn der Richtervorbehalt bewusst und gezielt missachtet wird und jegliche einzelfallbezogene Dokumentation fehlt.

Diskussion