Mietrecht

Pflichten des Vermieters. 

  • Überlassung und Instandhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch (§535). 
 
  • Dauerverpflichtung
    • Nicht Wiederaufbau/Neubeschaffung bei Untergang der Mietsache. 
    • § 275 II anwendbar (Krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Nutzen für den Mieter). 
 
  • Erfüllungsanspruch (nicht Gewährleistungsanspruch!) besteht daher auch bei Kenntnis des Mangels (§536 b greift nicht!)

Diskussion