Mietrecht

Rechte des Mieters bei Schlechterfüllung. 

  • Eigenständige Regelung,  = Kein Verweis auf §§280 ff. 
 
  • Zurückbehaltungsrecht der ganzen Miete nach § 320. 
    • --> Kein Verzug, keine außerordentliche Kündigung gem. § 543 II Nr. 3. 
 
  • Minderung ( § 536 I S. 2) 
    • Kein Gestaltungsrecht. 
    • Muss nicht Erklärt werden. 
    • Erfolgt ipso iure. 
    • Bei Wohnraum nicht dispositiv ( § 536 IV)
    • Rückforderung zuviel gezahlter Miete über § 812 I S. 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion). 
      • Keine Rückforderung bei Zahlung in Kenntnis des Mangels (§ 814), sofern bei Zahlung kein Vorbehalt der Rückforderung erfolgt! 
 
  • Fristlose Kündigung (§ 543 ): Ersetzt funktional ein Rücktrittsrecht aus  § 323. 
 
  • Schadensersatz (§ 536 a I)
    • Garantiehaftung für anfängliche Mängel!
      • Vermieter haftet auf alle Schäden (auch Mangelfolgeschäden) unabhängig vom Vertretenmüssen bei anfänglichen Mängeln! 
      • Ist jedoch abdingbar. Dann § 536 d (Vertraglicher Ausschluss). 
    • Nachträgliche Mängel nur bei Vertretenmüssen 
      • Gilt für Mangelschäden und Mangelfolgeschäden!
 
  • Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, § 536 a II. 
    • Bei Verzug (§ 286) des Vermieters (Mahnung) oder bei Gefahr in Verzug. 
    • Abschließende Regelung (lex specialis) ggü. anderen denkbaren Ansprüchen. (GoA, 812)
 
Ausschluss der Rechte des Mieters! 
  •  Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b)

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