Mietrecht

Schönheitsreparatur 

  • Grds. Erhaltungspflicht des Vermieters, § 535 I S. 2. 
  • Normale Abnutzung "vertragsgemäßer Gebrauch", iSv § 538. 
  • Können grds. auf den Mieter abgewälzt werden.
    • Starre Fristen sind unwirksam (Verstoßen gegen § 307).
 
  • Hat nach der Rspr. Entgeltcharakter;
    • Bei Unmöglichkeit der Schönheitsreparaturen wandelt sich der Anspruch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in einen Zahlungsanspruch um! 
      • Entweder in Höhe der Kosten für einen Fachmann. 
      • oder iHd Kosten für das Material. 

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