Mietrecht

Pflichten des Mieters. 

  • Zahlung der Miete, § 535 II.
    • § 579: Nach Ende der Mietzeit. 
    • § 556 b: Bei Wohnraum im Voraus. 
              --> Bei Zahlungsverzug: Kündigung, § 543. 
 
  • Mieter hat keine Abnahmepflicht
 
  • Keine Befreiung bei Verhinderung, § 537 I.
    • Lex specialis zu § 326.  
    • Aber Anrechnung ersparter Aufwendungen. 
    • Es sei denn, der Vermieter war zur Gebrauchsüberlassung außerstande, § 537 II. 
 
  • Rückgabepflicht nach Ende des Mietverhältnisses, § 546. 
    • Vertraglicher Rückgabeanspruch. 
    • Wichtig wenn Nichteigentümer vermietet. Sonst auch dinglicher Anspruch aus § 985.
      • --> Bei verspäteter Rückgabe: Miete als Mindestschaden, § 546 a, s. aber § 571 Wohnraum. 
      • Stillschweigende Fortsetzung, § 545  auf unbestimmte Zeit. (Oft zulässig durch AGB abbedungen). 
 

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