Allgemeines, Mietrecht

Verjährung von Ersatzansprüchen.

§ 548 I. 
  • Kurze Verjährung, 6 Monate
  • Beginn: "Zurückerhalten der Mietsache".
  • Ratio: Rechtssicherheit & Rechtsfriede 
 
  • Gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus § 823.
  • uU auch für Schäden, an nicht mitvermieteten Sachen; 
  • und auch zugunsten Dritter, wenn in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen!
    • Frittenbudenfall nachschauen! BGHZ 61, 227 
    • BGH NJW 2006, 2399 

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