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- zuständig ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
- Klauselantrag ist begründet, wenn wir einen Titel haben, bei dem nichts weiter zu prüfen ist -> Urkundsbeamte prüft nichts -> wenn er prüfen müsst, ist er nicht zuständig
- eine einfache Klausel wird auch dann erteilt, wenn die Vollstreckung erst ab einem Kalendertag möglich ist (Hintergrund: Klauselverfahren kann dauern; sie kann daher vorher schon besorgt werden; es besteht keine Gefahr des Missbrauchs, denn das Vollstreckungsorgan prüft später, ob der Kalendertag eingetreten ist -> muss daher nicht jetzt schon geprüft werden)
- es wird nicht geprüft, ob Sicherheit geleistet wurde -> die Sicherheit muss hier noch nicht geleistet werden
- auch wenn eine Zwangsvollstreckung nur Zug-um Zug möglich ist, wird die einfache Klausel erteilt -> Urkundsbeamte prüft nicht, ob die Gegenleistung erbracht wurde/ Annahmeverzug vorliegt
-> in vielen Fällen die einfache Klausel
II. Sinn
- Sinn der einfachen Klausel: wenn ein Urteil erfolgt, dann bleibt das Original in der Akte; es gibt viele Kopien (für Parteien, Streitverkündende etc.); wenn eine Kopie ausreichen würde, dann könnte mehrfach vollstreckt werden -> die Klausel stellt sicher, dass ein Urteil nur einmal vollstreckt wird (Wissen fürs Mündliche!)
--
Besonderheit § 726: bei Verurteilung Zug um Zug -> ist Fall der einfachen Klausel
Ausnahme aber: wenn in einem Urteil Zug um Zug Urteil und die Leistung die Abgabe einer WE ist -> dann brauchen wir keine einfache Klausel, sondern eine qualifizierte Klausel (zB bei Verurteilung zur Zustimmung Grundbuchberichtigung)
Grund: es gibt prinzipiell die Idee, dass bei Zug um Zug die Erbringung der Gegenleistung bewiesen werden muss; bei WE: § 894 ZPO: mit Urteil liegt die WE vor -> mit dem Urteil kann zB direkt das Grundbruch geändert werden -> wenn man einfache Klausel bekommen würde, dann würde niemand überprüfen, ob die Gegenleistungspflicht erbracht wurde
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