Zwangsvollstreckung

Titelumschreibende Klausel auf Beklagtenseite
 

Klassisch: Herausgabetitel

Auch hier muss die Rechtsnachfolge mit öffentlichen Urkunden bewiesen werden (wird nicht möglich sein) oder ein Zugeständnis erreichen (möglich; Wahrheitspflicht)

Besonderheit: § 727 iVm § 325 II: es gibt keine Titelumschreibung, wenn das ursprüngliche Urteil ggü. dem Rechtsnachfolger keine Rechtskraft hat! Denn auf Beklagtenseite ist Rechtskrafterstreckung nicht so einfach -> keine Erstreckung, wenn der Rechtsnachfolger des Beklagten doppelt gutgläubig ist -> doppelt gutgläubige: wenn er den Beklagten für den Eigentümer hielt UND wenn er vom Prozess nichts wusste -> dann keine Rechtskrafterstreckung -> dann keine qualifizierte Klausel

(wenn man im Vorprozess bereits entsprechende Infos (dass Schuldner zB Sache weiterveräußert hat): dann macht man Klageänderung: man verlangt vom Schuldner nicht mehr die Sache, sondern SchErs oder Erlös

(hM: man kann Prozess aber auch einfach weiterführen, obwohl kein Besitz mehr, da er der Beklagte den Gegenstand ja wieder zurückbekommen könnte)

Diskussion