Zwangsvollstreckung

Qualifizierte Klausel
Gläubigerschutz

- wenn die qualifizierte Klausel nicht erteilt wird
 
§ 567 ZPO:
- sofortige Beschwerde -> darf Gläubiger machen, wenn der Rechtspfleger einen Fehler gemacht hat
 
§ 731 ZPO (!)
-> Klauselerteilungsklage -> normale Klage nach den Regeln der ZPO 1

- kommt nur in Betracht, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der qualifizierten Klausel ablehnt und zwar deshalb, weil der Gläubiger die erforderlichen Urkunden nicht hat

-> machen, wenn der Rechtspfleger alles richtig gemacht hat

-> ist eine Feststellungsklage

- Tenor: es wird festgestellt, dass gegen den Beklagten die Vollstreckungsklausel aus dem Urteil xy zu erteilen ist (nicht „Rechtspfleger wird angewiesen...)

- Klagegegner: ist der Schuldner

- Voraussetzung für Rechtsschutzinteresse: wenn vorher das Klauselverfahren erfolglos durchgeführt wurde; wenn Gläubiger zum Rechtspfleger geht und Klauselumschreibung will, weil er Rechtsnachfolger ist und er weiß, dass er nicht beweisen kann: Gläubiger weiß, dass Klauselverfahren keine Aussicht hat -> Rechtspfleger wird Klausel nicht erteilen -> dann wird Klauselerteilungsklage eingereicht -> dort sind alle Beweismittel möglich -> aber auch obwohl man weiß, dass es so laufen wird: man kann nicht gleich Klauselklage machen -> man muss erst Klauselerteilungsverfahren erfolglos durchlaufen; Grund: könnte sein, dass Schuldner zugesteht -> Möglichkeiten müssen abgechekt werden

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