Zwangsvollstreckung

Fall:
In dem Rechtsstreit des A gegen den B auf Zahlung einer Werklohnforderung schließen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 20.06. einen Prozessvergleich, der folgenden Wortlaut hat:

    1. Der Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 1.250 € zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von je 250 €, beginnend mit dem 01.07., sodann jeweils fällig am 1. der folgenden Monate.
 
    2. Wird eine Rate ganz oder teilweise bis zum 10. eines Kalendermonats nicht gezahlt, wird der gesamte Restbetrag auf einmal fällig.
 
   3. Die Kosten des Rechtsstreits übernehmen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6. 

Bereits am 01.07. bleibt die Zahlung des B aus. Am 11.07. beantragt A beim Rechtspfleger die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Prozessvergleichs wegen des gesamten Betrages. B wird vom Rechtspfleger hierzu gehölt und macht geltend, er habe am 03.07. mit einer Gegenforderung gegen A auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 250 € aufgerechnet. Der Rechtspfleger erteilt gleichwohl die Vollstreckungsklausel. zu Recht?

Die Klauselerteilung war rechtmäßig, wenn A einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs bedurfte und für diesen Fall gem. §§ 724 ff. ZPO eine Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragen konnte.
 
Anm.
In dem sich dem Klauselverfahren anschließenden Vollstreckungsverfahren prüft das Vollstreckungsorgan nur, ob eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorliegt — § 750 ZPO- nicht, ob die Klausel zu Recht erteilt wurde. Im gesamten Vollstreckungsverfahren gilt der Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung 
 
A. Das Erfordernis einer vollstreckbaren Ausfertigung
- gilt grds. auch für die in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel, wenn die §§ 795 ff, ZPO nicht etwas anderes regeln (§ 795 S. I ZPO).
- Hinsichtlich eines Prozessvergleichs i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist (anders als z.B. für den Vollstreckungsbescheid, § 796 Abs. 1 ZPO) insoweit nichts anderes geregelt.
 
B. Zulässigkeit des Klauselantrags
I. A hat einen entsprechenden Antrag gestellt 
 
II. Funktionelle Zuständigkeit
1. Sonderregelungen in den §§ 795 ff. ZPO?
- hier (-)
2. Die funktionelle Zuständigkeit ist daher abhängig von der Art der zu erteilenden Klausel:
  •  Für die Erteilung einer einfachen Klausel nach § 724 ZPO ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) zuständig, § 724 Abs. 2 S. 1 ZPO.
  •  Für die Erteilung einer sog. qualifizierten Klausel nach §§ 726, 727—729, 749 ist der Rechtspfleger zuständig, § 20 Nr. 12 RPflG.
 
-> grundsätzlich liegt eine einfach Klausel vor
-> Ausnahme: wenn eine qualifizierte Klausel vorliegt
 
a) Hier liegt möglicherweise ein Fall der qualifizierten Klausel i.S.v. § 726 Abs. 1 ZPO vor.
-> der Fall, wenn Bedingungen vorliegen; Ausnahme aber bei Kalendertag und bei Sicherheitsleistung
aa) Vollstreckung von Bedingungseintritt mit Ausnahme der Sicherheitsleistung abhängig
 
Anm. (fürs Mündliche wissen!)
Der Gesetzgeber hat die Sicherheitsleistung hier ausgenommen, weil er dem Gläubiger nicht zumuten wollte, die Sicherheitsleistung bereits im Stadium des Klauselverfahrens vorzunehmen. Der Schuldner erleidet hierdurch keinen Nachteil: Der Nachweis der Sicherheitsleistung ist gem. § 751 Abs. 2 ZPO eine von allen Vollstreckungsorganen vor Beginn der Vollstreckung zu beachtende besondere Vollstreckungsvoraussetzung!
-> nichts wird doppelt geprüft! entweder im Klauselverfahren Prüfung oder im Vollstreckungsverfahren
 
Nach der im Prozessvergleich getroffenen Vereinbarung soll die Restzahlung erst dann fällig werden, wenn eine Rate nicht bis zum 10. eines Monats gezahlt wird (sog. Verfallklausel).
 
Die Vollstreckbarkeit ist folglich abhängig von einem zukünftigen ungewissen Ereignis, sodass eine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. I BGB vereinbart wurde.
 
Anm.
Andere Bedingungen i.S.d. § 726 Abs. I ZPO:
  •  Räumungsvergleich mit Ersatzraumklausel
  •  Vollstreckbarkeit abhängig von Kündigung 
 
bb) Vom Gläubiger zu beweisende Tatsache
Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach den allgemeinen Beweislastregeln.
Bedingung ist hier die nicht rechtzeitige Erfüllung des titulierten Anspruchs durch den Schuldner. Erfüllung ist aber als anspruchsvernichtende Einwendung nach allgemeinen Regeln (§ 362 BGB) vom Schuldner zu beweisen.
 
Anm.
Anders bei sog. Wiederauflebensklausel, bei der die Forderung des Gläubigers zunächst erlischt (=Erlass), bei Eintritt der Bedingung aber wieder auflebt. Bedingung ist dann vom Gläubiger zu beweisen, § 726 Abs. 1 ZPO also anwendbar.
 
Es liegt also kein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO vor.
 
b) Es ist daher eine einfache Klausel i.S.v. §§ 724, 725 ZPO erforderlich. Zuständig hierfür ist der UdG, § 724 Abs. 2 ZPO. Hier hat aber der Rechtspfleger die Klausel erteilt. Die Erteilung durch den Rechtspfleger ist allerdings unschädlich, wie sich aus § 8 Abs, 5 RPflG ergibt.
 
B: Begründetheit des Klauselantrags
I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen:
- Hier gegeben
 
II. Gültiger, vollstreckungsreifer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt
1. Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Abs. 1 Nr. I ZPO und vollstreckungsreif.
2. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsreife wegen der vom Schuldner B geltend gemachten Aufrechnung entfällt. Zwar war die Aufrechnung erst am 03.07. erfolgt, jedoch hätte sie gem. § 389 BGB rückwirkende Kraft auf den 01.07.
 
Materielle Einwendungen, werden im Klauselverfahren nicht geprüft! Das Erlöschen des Ratenzahlungsanspruchs durch Aufrechnung (§ 389 BGB) kann der Schuldner nur im sich anschließenden im Vollstreckungsverfahren durch Vorlage einer Urkunde nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO geltend machen. Ist er nicht im Besitz einer solchen, muss er Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben 
 
Ergebnis: Die Klauselerteilung ist daher rechtmäßig.

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