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Zuletzt bearbeitet: 02.01.2019 20:07:03 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall:
A hat vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erwirkt, durch das B zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung des Grundstücks . . (genaue Bezeichnung) erforderlichen Willenserklärungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 415.000 € verurteilt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragt A beim Landgericht Hamburg unter Vorlage der ihm zugestellten Urteilsausfertigung und eines Rechtskraftzeugnisses die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Urteil. Ist die Klausel zu erteilen?
Fall:
A hat vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erwirkt, durch das B zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung des Grundstücks . . (genaue Bezeichnung) erforderlichen Willenserklärungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 415.000 € verurteilt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragt A beim Landgericht Hamburg unter Vorlage der ihm zugestellten Urteilsausfertigung und eines Rechtskraftzeugnisses die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Urteil. Ist die Klausel zu erteilen?
Fall: A hat vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil erwirkt, durch das B zur Abgabe der zur Eigentumsübertragung des Grundstücks . . (genaue Bezeichnung) erforderlichen Willenserklärungen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 415.000 € verurteilt wird. Nach Eintritt der Rechtskraft beantragt A beim Landgericht Hamburg unter Vorlage der ihm zugestellten Urteilsausfertigung und eines Rechtskraftzeugnisses die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu dem Urteil. Ist die Klausel zu erteilen?
Die Klausel ist zu erteilen, wenn A auf der Grundlage der §§ 724 ff. ZPO die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragen konnte.
I. Antrag des A liegt vor.
II. Funktionelle Zuständigkeit
Es ist der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG zuständig, wenn ein Fall der qualifizierten Klausel i.S.v. § 726 ZPO vorliegt. Hier könnte § 726 Abs. 2, Abs. 1 ZPO einschlägig sein.
Der § 20 Nr. 12 RPflG nimmt den § 726 Abs. 2 ZPO nicht direkt in Bezug. Dies liegt daran, dass diese Vorschrift nur eine Sonderregel zu § 726 Abs. I ZPO statuiert:
Grds,: Bei Zug um Zug Urteilen im Klauselverfahren kein Nachweis von Befriedigung/Annahmeverzug des Schuldners (= vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. I der Vorschrift) erforderlich -> keine qualifizierte, sondern nur eine einfache Klausel zu erteilen, für die der Rechtspfleger eben nicht zuständig ist
Ausn.: Der Rechtspfleger soll auch dann für die Klauselerteilung zuständig sein, wenn der Schuldner Zug um Zug gegen eine Gegenleistung des Gläubigers eine WE abzugeben hat. Dann ist (als vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. l) nachzuprüfen, ob der Gläubiger Annahmeverzug oder Befriedigung beim WE-Schuldner herbeigeführt hat.
1. gem. § 726 Abs. 2 ZPO ist (ausnahmsweise) bereits im Klauselverfahren zu prüfen, ob der die Vollstreckungsldausel Beantragende seine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erbracht oder zumindest in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass — wie hier -- die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Anm.
Ansonsten findet diese Prüfung nicht im Klauselverfahren, sondern im sich anschließenden Vollstreckungsverfahren statt. Diese besondere Vollstreckungsvoraussetzung ist vom jeweiligen Vollstreckungsorgan, also vom
Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO
Vollstreckungsgericht nach § 765 ZPO
von Amts wegen zu prüfen, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen werden kann.
-> Gläubiger sollte im Vorprozess schon FK erhebt und Feststellung des Annahmeverzuges beantragen
Im Grundsatz soll also eine Vorleistungspflicht des die Vollstreckungsklausel Beantragenden, um diese Klausel zu erlangen, vermieden werden.
Der Grund in der hiervon abweichenden Ausnahmeregelung des § 726 Abs. 2 ZPO ist folgender:
Eine Prüfung durch die Vollstreckungsorgane im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht möglich, da die Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO grds. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils fingiert wird, ein Vollstreckungsverfahren also nicht stattfindet.
2. Es ist daher die Erteilung einer qualifizierten Klausel gem. § 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, sodass der Rechtspfleger für die Erteilung zuständig ist, § 20 Nr. 12 RPflG.
Anm.
Hat der UdG hingegen die Klausel erteilt, ist diese wegen funktioneller Unzuständigkeit nichtig.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Es besteht auch Rechtsschutzinteresse für die beantragte Klausel.
Zwar bedarf es der Klausel in den Fällen des § 894 Abs. I S. I ZPO grds. nicht, da Abgabe der Willenserklärung fingiert wird. Hier ist das Klauselverfahren aber nach §§ 894 Abs. I S. 2, 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, da Fiktion der Abgabe der WE vom Nachweis der Gegenleistung abhängig ist (vgl. oben).
IV. Formgültiger, vollstreckungsreifer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt (+).
Im Falle des § 894 ZPO bedarf es eines rechtskräftigen Urteils, weil die Fiktion nicht vorläufig sein kann. A hat jedoch die Rechtskraft durch ein Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO, nachgewiesen.
V. Voraussetzungen des § 726 Abs. 2 ZPO
Es liegt kein Nachweis der Kaufpreiszahlung an den Schuldner oder Annahmeverzug des Schuldners diesbezüglich in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO vor. Die Klausel darf also gem. § 726 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werden.
Anm.
Der Gläubiger muss ggf. die Klauselklage nach § 731 ZPO erheben.
Die Klausel ist zu erteilen, wenn A auf der Grundlage der §§ 724 ff. ZPO die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragen konnte.
I. Antrag des A liegt vor.
II. Funktionelle Zuständigkeit
Es ist der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG zuständig, wenn ein Fall der qualifizierten Klausel i.S.v. § 726 ZPO vorliegt. Hier könnte § 726 Abs. 2, Abs. 1 ZPO einschlägig sein.
Der § 20 Nr. 12 RPflG nimmt den § 726 Abs. 2 ZPO nicht direkt in Bezug. Dies liegt daran, dass diese Vorschrift nur eine Sonderregel zu § 726 Abs. I ZPO statuiert:
Grds,: Bei Zug um Zug Urteilen im Klauselverfahren kein Nachweis von Befriedigung/Annahmeverzug des Schuldners (= vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. I der Vorschrift) erforderlich -> keine qualifizierte, sondern nur eine einfache Klausel zu erteilen, für die der Rechtspfleger eben nicht zuständig ist
Ausn.: Der Rechtspfleger soll auch dann für die Klauselerteilung zuständig sein, wenn der Schuldner Zug um Zug gegen eine Gegenleistung des Gläubigers eine WE abzugeben hat. Dann ist (als vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. l) nachzuprüfen, ob der Gläubiger Annahmeverzug oder Befriedigung beim WE-Schuldner herbeigeführt hat.
1. gem. § 726 Abs. 2 ZPO ist (ausnahmsweise) bereits im Klauselverfahren zu prüfen, ob der die Vollstreckungsldausel Beantragende seine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erbracht oder zumindest in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat.
Voraussetzung hierfür ist, dass — wie hier -- die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Anm.
Ansonsten findet diese Prüfung nicht im Klauselverfahren, sondern im sich anschließenden Vollstreckungsverfahren statt. Diese besondere Vollstreckungsvoraussetzung ist vom jeweiligen Vollstreckungsorgan, also vom
Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO
Vollstreckungsgericht nach § 765 ZPO
von Amts wegen zu prüfen, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen werden kann.
-> Gläubiger sollte im Vorprozess schon FK erhebt und Feststellung des Annahmeverzuges beantragen
Im Grundsatz soll also eine Vorleistungspflicht des die Vollstreckungsklausel Beantragenden, um diese Klausel zu erlangen, vermieden werden.
Der Grund in der hiervon abweichenden Ausnahmeregelung des § 726 Abs. 2 ZPO ist folgender:
Eine Prüfung durch die Vollstreckungsorgane im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht möglich, da die Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO grds. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils fingiert wird, ein Vollstreckungsverfahren also nicht stattfindet.
2. Es ist daher die Erteilung einer qualifizierten Klausel gem. § 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, sodass der Rechtspfleger für die Erteilung zuständig ist, § 20 Nr. 12 RPflG.
Anm.
Hat der UdG hingegen die Klausel erteilt, ist diese wegen funktioneller Unzuständigkeit nichtig.
III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
Es besteht auch Rechtsschutzinteresse für die beantragte Klausel.
Zwar bedarf es der Klausel in den Fällen des § 894 Abs. I S. I ZPO grds. nicht, da Abgabe der Willenserklärung fingiert wird. Hier ist das Klauselverfahren aber nach §§ 894 Abs. I S. 2, 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, da Fiktion der Abgabe der WE vom Nachweis der Gegenleistung abhängig ist (vgl. oben).
IV. Formgültiger, vollstreckungsreifer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt (+).
Im Falle des § 894 ZPO bedarf es eines rechtskräftigen Urteils, weil die Fiktion nicht vorläufig sein kann. A hat jedoch die Rechtskraft durch ein Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO, nachgewiesen.
V. Voraussetzungen des § 726 Abs. 2 ZPO
Es liegt kein Nachweis der Kaufpreiszahlung an den Schuldner oder Annahmeverzug des Schuldners diesbezüglich in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO vor. Die Klausel darf also gem. § 726 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werden.
Anm.
Der Gläubiger muss ggf. die Klauselklage nach § 731 ZPO erheben.
Die Klausel ist zu erteilen, wenn A auf der Grundlage der §§ 724 ff. ZPO die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils beantragen konnte. I. Antrag des A liegt vor. II. Funktionelle Zuständigkeit Es ist der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG zuständig, wenn ein Fall der qualifizierten Klausel i.S.v. § 726 ZPO vorliegt. Hier könnte § 726 Abs. 2, Abs. 1 ZPO einschlägig sein. Der § 20 Nr. 12 RPflG nimmt den § 726 Abs. 2 ZPO nicht direkt in Bezug. Dies liegt daran, dass diese Vorschrift nur eine Sonderregel zu § 726 Abs. I ZPO statuiert: Grds,: Bei Zug um Zug Urteilen im Klauselverfahren kein Nachweis von Befriedigung/Annahmeverzug des Schuldners (= vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. I der Vorschrift) erforderlich -> keine qualifizierte, sondern nur eine einfache Klausel zu erteilen, für die der Rechtspfleger eben nicht zuständig ist Ausn .: Der Rechtspfleger soll auch dann für die Klauselerteilung zuständig sein, wenn der Schuldner Zug um Zug gegen eine Gegenleistung des Gläubigers eine WE abzugeben hat . Dann ist (als vom Gläubiger zu beweisende Tatsache i.S.d. Abs. l) nachzuprüfen, ob der Gläubiger Annahmeverzug oder Befriedigung beim WE-Schuldner herbeigeführt hat. 1. gem. § 726 Abs. 2 ZPO ist (ausnahmsweise) bereits im Klauselverfahren zu prüfen, ob der die Vollstreckungsldausel Beantragende seine Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung erbracht oder zumindest in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat . Voraussetzung hierfür ist, dass — wie hier -- die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht. Anm. Ansonsten findet diese Prüfung nicht im Klauselverfahren, sondern im sich anschließenden Vollstreckungsverfahren statt. Diese besondere Vollstreckungsvoraussetzung ist vom jeweiligen Vollstreckungsorgan, also vom Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO Vollstreckungsgericht nach § 765 ZPO von Amts wegen zu prüfen, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen werden kann. -> Gläubiger sollte im Vorprozess schon FK erhebt und Feststellung des Annahmeverzuges beantragen Im Grundsatz soll also eine Vorleistungspflicht des die Vollstreckungsklausel Beantragenden, um diese Klausel zu erlangen, vermieden werden. Der Grund in der hiervon abweichenden Ausnahmeregelung des § 726 Abs. 2 ZPO ist folgender: Eine Prüfung durch die Vollstreckungsorgane im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nicht möglich, da die Abgabe der Willenserklärung nach § 894 Abs. 1 S. 1 ZPO grds. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils fingiert wird, ein Vollstreckungsverfahren also nicht stattfindet . 2. Es ist daher die Erteilung einer qualifizierten Klausel gem. § 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, sodass der Rechtspfleger für die Erteilung zuständig ist, § 20 Nr. 12 RPflG. Anm. Hat der UdG hingegen die Klausel erteilt, ist diese wegen funktioneller Unzuständigkeit nichtig. III. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Es besteht auch Rechtsschutzinteresse für die beantragte Klausel. Zwar bedarf es der Klausel in den Fällen des § 894 Abs. I S. I ZPO grds. nicht, da Abgabe der Willenserklärung fingiert wird. Hier ist das Klauselverfahren aber nach §§ 894 Abs. I S. 2, 726 Abs. 2 ZPO erforderlich, da Fiktion der Abgabe der WE vom Nachweis der Gegenleistung abhängig ist (vgl. oben). IV. Formgültiger, vollstreckungsreifer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt (+) . Im Falle des § 894 ZPO bedarf es eines rechtskräftigen Urteils, weil die Fiktion nicht vorläufig sein kann. A hat jedoch die Rechtskraft durch ein Rechtskraftzeugnis, § 706 ZPO, nachgewiesen. V. Voraussetzungen des § 726 Abs. 2 ZPO Es liegt kein Nachweis der Kaufpreiszahlung an den Schuldner oder Annahmeverzug des Schuldners diesbezüglich in der Form des § 726 Abs. 1 ZPO vor. Die Klausel darf also gem. § 726 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werden. Anm. Der Gläubiger muss ggf. die Klauselklage nach § 731 ZPO erheben.
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