Zwangsvollstreckung

Fall:
Durch Prozessvergleich vor dem Landgericht Bielefeld hatten sich die Beklagten A und B verpflichtet:
  1. Zum Ausgleich aller Ansprüche der Klägerin aus der Errichtung des Anbaues ... zahlen die Beklagten an die Klägerin als Gesamtschuldner 100.000 €.
  2. Die Beklagten sind jedoch zur Zahlung erst verpflichtet, wenn die Klägerin zuvor die in den Kellerräumen des Anbaues aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden beseitigt hat. Die Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden ist durch schriftliches Gutachten des Architekten Z nachzuweisen. 

Nach Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden zahlte A an die Klägerin 100.000 €, wobei er sich eine notariell beglaubigte Quittung über diese Zahlung geben und auch den Titel aushändigen ließ.

Als B die Aufforderung, 50.000 € zu erstatten, ablehnt, beantragt A beim Rechtspfleger des Landgerichts Bielefeld, den Titel in Höhe von 50.000 € auf ihn umzuschreiben. Dabei reicht er als Anlage den Vergleich, die notariell beglaubigte Quittung, ein Schreiben des Architekten Z mit dem Inhalt, dass die Feuchtigkeitsschäden an dem Anbau beseitigt seien, sowie ein Schreiben der Y mit ordnungsgemäßem Beglaubigungsvermerk des Notars N mit dem Inhalt, dass in ihrem Beisein A und B folgende Vereinbarung getroffen hätten: „Von den Kosten für die Errichtung des Anbaues ... soll jeder von uns die Hälfte tragen", ein.

B, dem der Rechtspfleger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, teilt mit, dass eine Vereinbarung mit dem Inhalt, dass er nur zu 1/4 an den Kosten der Errichtung des Anbaues ... beteiligt sei, getroffen worden sei.

Durch Beschluss lehnt der Rechtspfleger es nun ab, dem A die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen, da die behauptete Rechtsnachfolge nicht hinreichend nachgewiesen sei.

Hiergegen legt A durch seinen Anwalt innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung des Rechtspflegers schriftlich „Beschwerde" ein.

Begründet?

Dieser Fall würde als Anwaltsklausur kommen im Examen!
 

Normalerweise: A würde einfach Zahlungsklage gegen B machen; er hat einen Anspruch aus § 426 I BGB

Aber: anders, wenn die Gesamtschuld tituliert war! Hier muss geschaut werden, ob man mit dem Klauselverfahren nicht schneller, einfacher und billiger an sein Ziel kommt -> Titel kann ggf. umgeschrieben werden über § 426 II BGB -> A ist Rechtsnachfolger des Klägers -> dies ist nur in der Höhe des Regeressanspruches gegeben -> nur soweit geht Anspruch nach § 426 II BGB über -> hier: in Höhe von 50.000 Euro geht Anspruch auf A über

--> wenn dies der Fall ist: Umschreibung möglich (dass nur teilweise ist kein Problem)

--> dann könnte man sagen: für normale Klage aus § 426 I BGB fehlt Rechtsschutzinteresse, da A auch zum Rechtspfleger gehen kann und Klausel umschreiben lassen kann

-> man muss in diesen Klausuren an das Klauselverfahren denken! Man muss daher schauen, ob es einen Titel gibt!

(hier im Fall 4 einfach, da einfach Klauselverfahren gemacht wurde; in Klausur aber gut möglich, dass man selbst drauf kommen muss!)

 

hier: qualifizierte Klausel

- Voraussetzungen für Übergang: dass §x vorliegt; dieser liegt nur vor, wenn Feuchtigkeitsschäden beseitigt wurden (erst dann fällig) -> dem Schuldner ggü. muss bewiesen werden, dass Feuchtigkeitsschäden beseitigt sind -> mit öfft. Urkunden muss dies bewiesen werden; aber: hier in Urteil Absprache, dass schriftliches Gutachten reicht -> dies geht -> Voraussetzungen können privatautonom abgeändert werden; zudem muss Gesamtschuld beweisen; zudem muss beweisen, dass bezahlt wurde; muss beweisen, dass Anspruch übergegangen ist; muss auch nachweisen, dass Anspruch in einer gewissen Höhe übergegangen ist -> die Quote kann mit öfft. Urkunden idR nicht bewiesen werden --> er kann nur Klauselumschreibung hinbekommen, wenn ein Zugeständnis des anderen vorliegt; hier im Fall: Zugeständnis zumindest zu 25 % -> Rechtspfleger hätte Klausel zu 25 % umschreiben müssen -> da er dies nicht getan hat, ist eine Erinnerung erfolgreich

- in Klausur wird Rechtspfleger eher richtig handeln; dann muss man Klauselerteilungsklage machen -> dort mit allen Beweismitteln beweisen

-> damit ist Klauselverfahren möglich -> grds. auch einfacher und schneller und billiger und damit vorrangig

--> aber: perspektivisch ist das Klauselverfahren nicht erfolgreicher, da Quote nicht bewiesen werden kann mit öfftl. Urkunden -> man endet bei § 731 ZPO -> daher darf Klage auf Zahlung nach § 426 I nicht mit dem Klauselverfahren verglichen werden sondern muss mit der Klauselerteilungsklage verglichen werden; dies ist quasi identisch -> damit kann man auch gleich Klage aus § 426 I machen -> ist sogar einfacher, weil man bei § 731 ZPO das Klauselverfahren zuerst machen muss 

Achtung; diese Lösung aber nur, wenn Titulierung! (nicht immer bei § 426)

Hinweis: im Klauselverfahren ist die Zweifelsregelung, dass Quote 50 % zu 50 % ist, wohl nicht anwendbar (dazu findet man nichts, aber Rückschluss aus den gestellten Klausuren; die Zweifelsregelung daher gar nicht erwähnen in dieser Klausur)

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B. Begründetheit

Die Beschwerde ist begründet und der Rechtspfleger wird ihr abhelfen, wenn und soweit A einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Klausel hat, sein darauf gerichteter Antrag also zulässig und begründet ist.

I. Zulässigkeit des Antrags auf Klauselerteilung

1. Entsprechender Antrag des A liegt vor.

2. Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers

Da Vollstreckung von einer Leistung der Gläubigerin (damalige Klägerin) abhängt (Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden) und der im Titel nicht als Gläubiger genannte A Umschreibung auf sich verlangt, liegt ein Fall einer qualifizierten Klauselerteilung gem. §§ 726 Abs. 1, 727 Abs. I i.V.m. §§ 794 Nr. 1, 795 ZPO vor, für die der Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 12 RPflG zuständig ist.

3. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen für Klauselantrag, insbesondere Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Klausel, sind gegeben.

II. Begründetheit des Klauselantrags

1. Allgemeine Voraussetzungen für Klauselerteilung

a. Formgültiger Titel

Es liegt ein Prozessvergleich, also ein Titel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor. Dass dieser nicht den für die Wirksamkeit zwingend erforderlichen Förrnlichkeiten der §§ 163 Abs. 1 S. l, 162 Abs. 1 S. l, 160 Abs. 3 Nr. I ZPO entspricht, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht.

b. Vollstreckungsreife, also insbes. kein Wideruf bei Widerrufsvergleich (+).

c. Vollstreckbarer Inhalt gegeben, da im Vergleich Zahlungspflichten geregelt.

2. Besondere Voraussetzungen für qualifizierte Klauselerteilung

a. Titelergänzende Klausel gem. § 726 Abs. 1 i.V.m. 795, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

aa. Bedingung

Hier wurde festgelegt, dass die Zahlungspflicht der Schuldner und daher auch eine darauf gerichtete Vollstreckung erst bestehen soll, wenn die Klägerin die eingetretenen Feuchtigkeitsschäden beseitigt hat, also eine aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. I BGB) vereinbart.

bb. Vom Gläubiger zu beweisen

Der Gläubiger, der sich auf den Bedingungseintritt zur Geltendmachung des Zahlungsanspruches beruft, ist insoweit nach allg. Regeln beweispflichtig .

cc. Nachweis erbracht

(1) Grundsatz

Der Nachweis des Bedingungseintritts ist gem. § 726 Abs. 1 ZPO grds. durch öffentliche (§§ 415, 417, 418 ZPO) oder öffentlich beglaubigte (§ 129 BGB) Urkunden zu führen.

A hat hier aber nur ein privates Schreiben des Architekten Z über die Beseitigung der Schäden vorgelegt.

(2) Zulässige Vereinbarung über erleichterte Beweisführung

Die Parteien des Vergleichs haben vereinbart, dass für den Nachweis ein schriftliches Gutachten des Architekten ausreicht.

Fraglich ist deshalb, ob die Parteien über die in § 726 Abs. I ZPO geregelten Formerfordernisse disponieren können. Die Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners. Dieser soll sich nicht einer Vollstreckung ausgesetzt sehen, ohne die im Titel genannte Leistung erhalten zu haben.

Er kann auf diesen Schutz auch verzichten-

Der Nachweis des Bedingungseintritts wurde also durch Vorlage des privatschriftliChen Schreibens des Architekten geführt, sodass die besonderen Voraussetzungen des § 726 Abs. 1 ZPO vorliegen.

b) Titelumschreibende Klausel, 795, 727 ZPO

Der ehemalige ZV-Schuldner A möchte aus einem Titel gegen B vollstrecken, der nicht A, sondern die damalige Klägerin als Gläubigerin ausweist.

Da die Zwangsvollstreckung aber gem. § 750 Abs. I ZPO nur dann beginnen darf, wenn auch der Zwangsvollstreckungsgläubiger entweder im Urteil oder in der Klausel als solcher bezeichnet ist, muss A den Titel der Klägerin auf sich umschreiben lassen, also eine Vollstreckungsklausel für seine Person erwirken.

Klausurtipp:

Die Titelumschreibung (und damit die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel) ist, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer weiteren Leistungsklage des A gegen B (Schaffung eines weiteren Titels) der einfachere Weg und nimmt daher dieser Klage grds. das Rechtsschutzbedürfnis.

aa.. Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite

- zB auch durch Abtretung oder Erbrecht möglich

Es hat ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB von der damaligen Klägerin auf A stattgefunden durch die Zahlung auf die titulierte Forderung.

bb. Dies geschah nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits der Klägerin gegen A und B; vgl. 795, 325 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

cc. Nachweis der Rechtsnachfolge

Die Rechtsnachfolge muss in den in § 727 Abs. I ZPO genannten Förmlichkeiten, hier bei Gesamtschuldnerausgleich auch hinsichtlich der Höhe des Forderungsübergangs, geführt werden.

(1) Entbehrlichkeit der Förmlichkeiten i.Hov. 25.000 €

Der sonst mit Ausnahme der Offenkundigkeit erforderliche urkundliche Nachweis ist nicht notwendig, wenn und soweit der Antragsgegner den Eintritt der die Rechtsnachfolge begründenden Tatsachen ausdrücklich zugesteht.

Maßgeblich ist, inwieweit A von B i.S.d. § 426 Abs. I BGB Ausgleich verlangen kann. Nur in diesem Umfang ist die Forderung der Klägerin gegen A und B auf ihn übergegangen (§ 426 Abs. 2 S. l, 2. Halbs. BGB). B hat im Rahmen der Anhörung zugestanden (§ 288 ZPO), dass er zu 1/4 an den Kosten der Errichtung des Hauses beteiligt sei. Es besteht daher ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. I BGB in diesem Umfang, sodass die Rechtsnachfolge durch cessio legis nach § 426 Abs. 2 BGB in gleicher Höhe stattgefunden hat.

Hinsichtlich der Rechtsnachfolge bzgl. 25.000 € ist damit kein weiterer urkundlicher Nachweis erforderlich.

(2) Beweis der Rechtsnachfolge i.H.v. weiteren 25,000 €

Fraglich ist, ob A insoweit der erforderliche urkundliche Beweis i.S.v. § 727 ZPO gelungen ist.

A hat eine mit Beglaubigungsvermerk des Notars versehene Erklärung der Y vorgelegt. Danach hätten sich A und B auf hälftige Kostenübernahme geeinigt.

Dies beweist als Privaturkunde gem. § 416 ZPO aber nur, dass diese Erklärung von Y stammt, nicht aber, dass A und B tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Dieses hat B bestritten. Dies kann auch durch den Beglaubigungsvermerk als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) nicht bewiesen werden. Dieser beweist nur, dass Y die Unterschrift vor dem Notar geleistet hat. Hinzu kommt, dass es sich bei der Erklärung der Y lediglich um eine schriftlich fixierte Zeugenaussage handelt. Der Zeugenbeweis als solcher ist aber im Verfahren der §§ 726, 727 ZPO unzulässig. Die Aussage könnte, wäre sie unmittelbar vor dem Rechtspfleger vorgenommen werden, nicht verwertet werden. Sie kann deshalb auch nicht dadurch Bedeutung erlangen, dass sie schriftlich fixiert wird; dadurch wird der Inhalt der Aussage nur mittelbar zur Verfügung gestellt und verliert so weitere Überzeugungskraft.

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„Bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung von Vollstreckungssch. gehen die Rspr. einhellig und die Lit. ganz überwiegend davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf einen der Gesamtsch. als Rechtsnachfolger im allgemeinen nicht zu erfüllen sein werden. Für diese auch vom Senat vertretene Auffassung ist maßgebend:

Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO setzt einen Wechsel der materiellen Rechtsinhaberschaft nach § 325 ZPO voraus. Die durch ein — rechtskräftiges Urteil oder eine Urkunde titulierte Forderung hat aber nur die Verpflichtung der (Gesamt-)Sch. gegenüber dem Gl., nicht dagegen auch das (Innen-)Verhältnis der Sch. untereinander zum Gegenstand. Deshalb liegt ein Fall der Rechtsnachfolge i. e.S. bei der Forderungsablösung durch einen Gesamtsch. nicht vor.

Ein Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB vollzieht sich im Übrigen auch nur i.H.d. Ausgleichsanspruchs i.S.v. § 426 Abs. 1 BGB. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aus dem Innenverhältnis der Gesamtsch. sind — zumal Ehel. so vielgestaltig, dass eine Offenkundigkeit kaum in Betracht kommen kann.

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Der Nachweis ist dem A insoweit folglich nicht gelungen.

Ergebnis: Der Rechtspfleger wird der sofortigen Beschwerde daher teilweise abhelfen und die Klausel i.H.v. 25.000 € erteilen, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO.

D, Tenorierung:

Beschluss

Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers wird insoweit nicht abgeholfen, als eine Klauselerteilung über 25.000 € hinaus begehrt wird.

Die Sache wird insoweit dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG wird die sofortige Beschwerde aus den vorgenannten Erwägungen aber insoweit zurückweisen.

Tipp für die Anwaltsklausur:

Dem A bleibt daher hinsichtlich der übrigen 25.000 € die Möglichkeit des § 731 ZPO. Stattdessen kommt aber auch eine Klage aus materiellem Recht (§ 426 Abs. 1, Abs. 2 S. I i.V.m. § 631 BGB) gegen B in Betracht. Die Klauselklage kann im Verhältnis zur materiell-rechtlichen Klage nicht als schneller, billiger und einfacher angesehen werden und ihr auch deshalb nicht das Rechtschutzbedürfnis nehmen 

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