Zwangsvollstreckung

Fall:

A klagt gegen B beim Amtsgericht Warendorf u.a. aus Eigentum und Besitz auf Herausgabe eines ihm gehörenden wertvollen Buchs. Während des Prozesses veräußert, übereignet und übergibt B das Buch an C. A erlangt gegen B ein obsiegendes, mittlerweile rechtskräftiges Urteil.
Nachdem er erfahren hat, dass das Buch an C veräußert ist, beantragt er beim Amtsgericht Warendorf, ihm zu dem Urteil gegen B die Klausel gegen C zu erteilen. Der Rechtspfleger leitet eine Abschrift des Antrages dem C zur Stellungnahme zu. C antwortet, es sei richtig, dass er das Buch nach Eintritt der Rechtshängigkeit erworben habe, er habe aber den B für den Eigentümer gehalten und keine Kenntnis von dem Prozess gehabt. Der Rechtspfleger übersendet dem Antragsteller A die Antwort des C zur Stellungnahme. A behauptet, C habe von dem Prozess um das Buch gewusst, und bittet, nunmehr seinem Antrag entsprechend zu entscheiden. Der Rechtspfleger erteilt hierauf die beantragte Klausel.

C legt dagegen beim AG Warendorf Erinnerung ein mit dem Antrag,

die erteilte Klausel zu dem Urteil des AG Warendorf ..... für unzulässig zu erklären.

A beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen.

Erfolgsaussichten?

Es gibt für diesen Fall zwei Lösungsskizzen; beides möglich; letztendlich gar nicht so anders; im Skript ist es eher die Lösung aus Süddeutschland

Nach einer Lösungsskizze: Erinnerung unzulässig

Nach Lösung hier: zulässig aber unbegründet

In Anwaltsklausur offen lassen, ob unzulässig oder unbegründet

Der Streit, ob nur formelle oder auch materielle Einwendungen ist nur in diesem Fall relevant und dort dann auch egal, da materiell nicht bewiesen werden kann und man so im Ergebnis immer gleich raus kommt

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A. Zulässigkeit der Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO

I. Statthaftigkeit
 Die Klauselerinnerung ist stets statthaft, wenn der Schuldner — wie im vorliegenden Fall — geltend macht, dass die Voraussetzungen für eine erteilte Klausel nicht vorliegen.
--> gegen alle Arten von Klauseln mit allen Arten von Einwendungen".

Anm.

1) Die Klage nach § 768 ZPO erfasst im Gegensatz dazu nur die qualifizierte Klausel und hiergegen gerichtete materielle Einwendungen und ist damit erheblich enger (vgl. § 768 a.E.).

2) Materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die hiervon strikt zu trennen sind, können nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden, fallen also nicht unter § 732 ZPO .

BGH NJW-RR 1990, 246: „Die §§ 732, 767 ZPO schreiben im Verhältnis zueinander eindeutige Anwendungsbereiche vor. Ist der Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen worden, obwohl dies wie hier mangels eines vollstreckbaren Anspruchs nicht zulässig war, ist der Rechtsbehelf des § 732 ZPO gegeben. Ist dagegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zu beanstanden, weil der Gläubiger einen vollstreckbaren Anspruch hatte, ist dem Schuldner die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet. Soweit Erinnerungen nach § 732 zulässig sind, ist ein Vorgehen nach § 767 ZPO ausgeschlossen. Sollte etwas anders gelten, hätte § 767 ZPO dem Schuldner wie in § 768 ZPO die Befugnis zur Erhebung von Einwendungen nach § 732 ZPO ausdrücklich einräumen müssen.

Der Schuldner macht hier die wegen seiner Gutgläubigkeit fehlende Rechtsnachfolge (vgl. § 325 Abs. 2 ZPO) und damit eine materielle Einwendung gegen die Klauselerteilung geltend, sodass die Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO statthaft ist.

II. Zuständigkeit

Über die Klauselerinnerung entscheidet gem. §§ 732 Abs. 1 S. 1, 802 ZPO ausschließlich der Richter des Gerichts, bei dem die Klausel erteilt wurde, sodass das Amtsgericht Warendorf zuständig ist.

III. Wirksame Einlegung

Es gilt § 78 Abs. 5 ZPO (wegen § 569 Abs. 2 S. 2 ZPO analog), sodass kein Anwaltszwang besteht.

IV. Erinnerungsbefugnis

Der Schuldner ist beschwert, da die Erteilung der Klausel die Zwangsvollstreckung gegen ihn ermöglicht.

V. Rechtsschutzinteresse

Das Rechtsschutzinteresse besteht ab dem Zeitpunkt der Klauselerteilung bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Befriedigung des Gläubigers und liegt hier ebenfalls vor.

B. Begründetheit der Erinnerung

Die Klauselerinnerung ist begründet, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der dem A erteilten Vollstreckungsklausel nicht vorgelegen haben.

1. Zulässigkeit des Klauselantrags

Antrag,

Zuständigkeit des Rechtspflegers gem. §§ 727 ZPO, 20 Nr. 12 RPflG

und Rechtsschutzinteresse sind hier gegeben.

II. Begründetheit des Klauselantrags

1. Allgemeine Voraussetzungen der Klauselerteilung

Gläubiger ist im Besitz eines formgültigen und vollstreckbaren (weil rechtskräftig) Titels mit vollstreckungsfähigem Inhalt, da Leistungs-, hier Herausgabetenor.

2. Besondere Voraussetzungen der qualifizierten Klauselerteilung

Entscheidend ist hier, ob die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung auf Schuldnerseite gem. § 727 ZPO vorliegen.

a. Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit

Das Buch war im Prozess des A gegen B streitbefangene Sache, da Klage auf Herausgabe. C ist nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits A gegen B (§ 261 Abs. 1, 253 Abs. I ZPO) Nachfolger des B im unmittelbaren Eigenbesitz geworden.

b. Subjektive Rechtskrafterstreckung

aa. Die Rechtskraft des Urteils A gegen B erstreckt sich daher gem. § 325 Abs. 1 ZPO grds. auch auf C, sodass danach auch C dem A gegenüber zur Herausgabe des Buches verpflichtet ist und der von A gegen B erwirkte Titel gegen C umgeschrieben werden kann.

bb. Möglicherweise wirkt das Urteil A gegen B aber gem. § 325 Abs. 2 ZPO deshalb nicht gegen C, weil er beim Rechtserwerb doppelt gutgläubig (bzgl. der Berechtigung des B hinsichtlich des Eigentums und bzgl. der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits A gegen B) war. Dann käme auch keine Titelumschreibung auf Schuldnerseite in Betracht.

C hat im Rahmen der Anhörung nach § 730 ZPO Gutgläubigkeit vorgetragen. Vom Gläubiger wurde sie ausdrücklich bestritten.

(1) Prüfungskompetenz des Rechtspflegers

Der Rechtspfleger ist bei Erteilung der Klausel allerdings gem. § 727 ZPO auf das Beweismittel der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde beschränkt. Darüber hinaus darf er nur offenkundige oder zugestandene Tatsache berücksichtigen; zu einer weitergehenden Beweiserhebung ist er nicht befugt.

Hier ist die Besitznachfolge und die Gutgläubigkeit des C beim Eigentumserwerb des C zugestanden. Die Frage der Gutgläubigkeit bzgl. des Prozesses A — B ist demgegenüber streitig und von C nicht mit Urkunden zu belegen.

Der Rechtspfleger muss deshalb von der Rechtskrafterstreckung gem. § 325 Abs. 1 ZPO ausgehen und die Klausel erteilen 

(2) Kongruente Prüfungskompetenz des Richters

Das Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO setzt lediglich das Klauselerteilungsverfahren fort. Der Prüfungsumfang des Richters ist somit auf die auch vom Rpfleger zu beachtenden Normen und die von ihm zu berücksichtigenden Beweismittel beschränkt; es besteht eine kongruente Prüfungskompetenz.

Da Gutgläubigkeit des C mit Urkunden nicht beweisbar, muss auch der Richter von einer subjektiven Rechtskrafterstreckung des Urteils A — B gegen C gem. § 325 Abs. 1 ZPO ausgehen.

Die Klauselerteilung seitens des Rechtspflegers war folglich rechtmäßig.

Ergebnis: Die Erinnerung ist unbegründet

C. Beschluss:

...in der "Zivilprozesssache" des C ...

Erinnerungsführers —

den A

Erinnerungsgegner und Gläubiger —

hat das Amtsgericht Warendorf am ... durch den Richter am Amtsgericht Dr. Hart beschlossen:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zum Urteil des Amtsgerichts ... wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Gründe:

Sachverhalt

Rechtliche Würdigung und Begründung der Nebenfolge

....

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Für das Verhältnis von § 732 ZPO zu § 768 ZPO gilt Folgendes: Bleibt eine Erinnerung nach § 732 ZPO erfolglos, kann der Schuldner die Klauselgegenklage nach § 768 ZPO erheben. Eine nach § 732 ZPO bereits ergangene Entscheidung steht dem nicht entgegen, da ihr wegen des summarischen Charakters nur vorläufige Bedeutung zukommt. Anders im umgekehrten Fall: Eine klageabweisende Entscheidung verhindert eine erneute Nachprüfung derselben Einwendung im Erinnerungsverfahren des § 732 ZPO

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