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Zuletzt bearbeitet: 11.01.2019 12:36:25 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall Klausurenkurs Alpmann:
Mandant verklagt Blum auf Minderung. Klage im Feb 2016 erhoben. im April 2016 übernimmt Bels die Firma von Blum; im Oktober Urteil gegen Blum Verpflichtung zur Zahlung 7.000 Euro. Blum insolvent, sodass bei ihm nichts zu holen ist.
was kann Mandant tun? will nur im Notfall zu Gericht
Gutachten
Fall Klausurenkurs Alpmann:
Mandant verklagt Blum auf Minderung. Klage im Feb 2016 erhoben. im April 2016 übernimmt Bels die Firma von Blum; im Oktober Urteil gegen Blum Verpflichtung zur Zahlung 7.000 Euro. Blum insolvent, sodass bei ihm nichts zu holen ist.
was kann Mandant tun? will nur im Notfall zu Gericht
Gutachten
Fall Klausurenkurs Alpmann: Mandant verklagt Blum auf Minderung. Klage im Feb 2016 erhoben. im April 2016 übernimmt Bels die Firma von Blum; im Oktober Urteil gegen Blum Verpflichtung zur Zahlung 7.000 Euro. Blum insolvent, sodass bei ihm nichts zu holen ist. was kann Mandant tun? will nur im Notfall zu Gericht Gutachten
ohne erneutes Gerichtsverfahren: Ein solches Vorgehen erscheint nur möglich, wenn der erstrittene Titel entweder direkt gegen Herrn Bels wirkt oder zumindest auf diesen umgeschrieben werden kann. Andernfalls wird nur ein neues Gerichtsverfahren möglich sein.
I. Möglichkeit einer Titelumschreibung
Da der Mandant bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen Herrn Blum erwirkt hat, stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Urteil gegen Herrn Bels genutzt werden kann. Da eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur durch und gegen die im Urteil genannten Parteien möglich ist und hier ersichtiich kein Anwendungsfaii einer einfachen Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO vorliegt (wie etwa bei einer Umfirmierung desselben Rechtsträgers), kommt allein eine Titelumschreibung in Betracht, mit der dem Mandant eine Vollstreckungsklausel gegen Herrn Bels erteilt werden könnte.
Eine neue Klage gegen Herrn Bels wäre dann überflüssig. Zudem würde für eine sonst allein denkbare neue Klage gegen Herrn Beis, soweit das Urteil reicht und eine Titelumschreibung möglich wäre, sogar das Rechtsschutzinteresse fehlen. Denn eine Titelumschreibunq nach 727, 729 ZPO stellt gegenüber einer neuen Leistungsklage anerkanntermaßen einen einfacheren, gleich effektiven Weg dar.
Dass bei einer Titelumschreibung grundsätzlich die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen Blumverwendet würde und eine neue Ausfertigung nur unter den engen Voraussetzungen des § 733 ZPO erteilt würdeist dabei ohne Belang. Denn gegen Herrn Blum verspricht die Vollstreckung ohnehin auf absehbare Zeit keinen Erfolg. Die Erhaltung einer Vollstreckungsmöglichkeit gegen Herrn Blum ist für den Mandanten daher nicht wichtig.
1. Eine Titelumschreibung nach §§ 727, 325 ZPO würde aber voraussetzen, dass Herr Bels Rechtsnachfolger des Herrn Blum im Sinne dieser Bestimmungen wäre, wobei diese Rechtsnachfolge, wie aus § 325 ZPO folgt, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses eingetreten sein müsste. Der Mandant hat den Verkäufer Blum Anfang 2016 gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klage ist spätestens im Februar 2016 zugestellt worden. Die Firmenübernahme hat demgegenüber erst im April 2016 und damit nach Rechtshängigkeit des Vorprozesses stattgefunden.
Fraglich ist aber, ob eine hier allein in Betracht kommende Firmenübernahme nach § 25 Abs: 1 HGB eine Rechtsnachfolge i.S.d, § 727 ZPO darstellt.
Diese besondere Haftungsregelung begründet aber nach h.M. nur einen gesetzlichen (kumulativen) Schuldbeitritt des Firmenübernehmersd.h., der Firmenfortführer haftet neben dem weiterhaftenden Firmenübertragenden, sodass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht.
Die Entstehung einer Gesamtschuldnerschaft begründet jedoch keine Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO.
Das folgt aus § 425 Abs. 2 BGB und auch daraus, dass ja Herr Blum als ursprünglicher Titelschuldner weiter haftet;
zudem spricht die Existenz der sonst überflüssigen Sonderregelung in § 729 Abs. 2 HGB entschieden gegen eine Anwendung des § 727 ZPO auf die Fälle des § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB. Letzteres würde übrigens selbst dann gelten, wenn man mit der Gegenansichtin § 25 Abs. 1 S. 1 HGB den Fall einer gesetzlichen Vertragsübernahme sehen würde.
2. Eine Titelumschreibung nach § 729 Abs. 1 ZPO ist gemäß 223 a EGBGB nur bei Vermögensübernahmen i.S.d. § 419 BGB a.F. vor dem 01.01.1999 möglich und scheidet daher hier schon deshalb von vornherein aus, weil die relevanten Vorgänge erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben.
3. Eine Titelumschreibung gemäß § 729 Abs. 2 ZPO, die - wie gezeigt gerade den Fall einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB betrifft, setzt indes nach dem Wortlaut voraus, dass die Rechtskraft des Vorprozesses bereits vor der Firmenübertragung eingetreten ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Firmenübertragung bereits im April 2016 erfolgt, das Urteil jedoch erst am 04.10.2016 verkündet worden ist. Rechtskraft kann daher mit Ablauf der Berufungsfrist erst deutlich nach der Firmenübertragung eingetreten sein.
4. Zwischenergebnis
Eine Titelumschreibung scheidet mithin aus.
III. Möglichkeit einer Klage - Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels
Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels scheidet aus, weil der Mandant den Kaufvertrag über das Grundstück mit Herrn Blum geschlossen hat. Unmittelbare vertragliche Ansprüche kommen nur gegen Herrn Blum in Betracht.
Ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels kann daher nur dann gegeben sein, wenn Herr Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum zu haften hat. Dies setzt voraus, dass (a) zum einen Herr Bels überhaupt für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum aus dem Grundstückskauf zu haften hat und (b) zum anderen aus dem Sachverhalt auch ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Blum besteht.
a) Haftung des Herrn Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum
Eine Haftung aufgrund des Grundstückskaufs kann sich nur aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung) ergeben.
Fraglich ist dann weiter, ob der Mandant einen Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag gegen Herrn Blum wegen der Unzulässigkeit der Eigennutzung hat.
Ob der Mandant einen solchen Anspruch gegen Herrn Blum hat, braucht indes nicht untersucht zu werden, wenn dies durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Duisburg auch im Verhältnis zu Herrn Bels bereits bindend feststehen würde.
Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erfasst die Rechtskraft eines Urteils aber nur den durch die Klage erhobenen Anspruch.
in Rechtskraft erwächst nur der eigentliche Entscheidungsausspruch des Urteils, während die Entscheidungsgründe als solche grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen.
Soweit der prozessuale Anspruch als solcher Voraussetzung eines weiteren Anspruchs ist, ist in dem Rechtsstreit über den weiteren Anspruch die Entscheidung über den prozessualen Anspruch des ersten Rechtsstreits allerdings bindend. Für einen Anspruch gegen Herrn Bels kommt es nur darauf an, ob ein entsprechender Anspruch gegen Herrn Blum besteht.
Allerdings wirkt die Rechtskraft subjektiv grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Prozesses, also nicht gegenüber Dritten, die am Prozess nicht beteiligt waren. Eine Rechtskraítwirkung für und gegen Dritte ist daher die Ausnahme und kann nur nach § 325 ZPO eintreten.
Wie bereits dargelegt, wirkt das Urteil aber nicht gemäß § 325 Abs. 1 ZPO gegen Herrn Bels, da § 25 HGB schon keine Rechtsnachfolge, sondern nach h.M. nur einen gesetzlichen Schuldbeitritt bewirkt. Selbst wenn man aus der Existenz des § 729 Abs. 2 ZPO eine Rechtskrafterstreckung im Übrigen - also für die Fälle der Übernahme nach rechtskräftiger Schuld ableiten wollte, würde ein Urteil gegen den Veräußerer den Erwerber also nur binden, wenn es bereits rechtskräftig geworden ist, sonst verbleibt es bei § 425 Abs. 2 BGB ohne Rechtsnachfolge nach § 325 ZPO
Es ist daher doch zu untersuchen, ob dem Mandanten gegen Herrn Blum tatsächlich ein Anspruch zusteht.
...
ohne erneutes Gerichtsverfahren: Ein solches Vorgehen erscheint nur möglich, wenn der erstrittene Titel entweder direkt gegen Herrn Bels wirkt oder zumindest auf diesen umgeschrieben werden kann. Andernfalls wird nur ein neues Gerichtsverfahren möglich sein.
I. Möglichkeit einer Titelumschreibung
Da der Mandant bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen Herrn Blum erwirkt hat, stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Urteil gegen Herrn Bels genutzt werden kann. Da eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur durch und gegen die im Urteil genannten Parteien möglich ist und hier ersichtiich kein Anwendungsfaii einer einfachen Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO vorliegt (wie etwa bei einer Umfirmierung desselben Rechtsträgers), kommt allein eine Titelumschreibung in Betracht, mit der dem Mandant eine Vollstreckungsklausel gegen Herrn Bels erteilt werden könnte.
Eine neue Klage gegen Herrn Bels wäre dann überflüssig. Zudem würde für eine sonst allein denkbare neue Klage gegen Herrn Beis, soweit das Urteil reicht und eine Titelumschreibung möglich wäre, sogar das Rechtsschutzinteresse fehlen. Denn eine Titelumschreibunq nach 727, 729 ZPO stellt gegenüber einer neuen Leistungsklage anerkanntermaßen einen einfacheren, gleich effektiven Weg dar.
Dass bei einer Titelumschreibung grundsätzlich die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen Blumverwendet würde und eine neue Ausfertigung nur unter den engen Voraussetzungen des § 733 ZPO erteilt würdeist dabei ohne Belang. Denn gegen Herrn Blum verspricht die Vollstreckung ohnehin auf absehbare Zeit keinen Erfolg. Die Erhaltung einer Vollstreckungsmöglichkeit gegen Herrn Blum ist für den Mandanten daher nicht wichtig.
1. Eine Titelumschreibung nach §§ 727, 325 ZPO würde aber voraussetzen, dass Herr Bels Rechtsnachfolger des Herrn Blum im Sinne dieser Bestimmungen wäre, wobei diese Rechtsnachfolge, wie aus § 325 ZPO folgt, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses eingetreten sein müsste. Der Mandant hat den Verkäufer Blum Anfang 2016 gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klage ist spätestens im Februar 2016 zugestellt worden. Die Firmenübernahme hat demgegenüber erst im April 2016 und damit nach Rechtshängigkeit des Vorprozesses stattgefunden.
Fraglich ist aber, ob eine hier allein in Betracht kommende Firmenübernahme nach § 25 Abs: 1 HGB eine Rechtsnachfolge i.S.d, § 727 ZPO darstellt.
Diese besondere Haftungsregelung begründet aber nach h.M. nur einen gesetzlichen (kumulativen) Schuldbeitritt des Firmenübernehmersd.h., der Firmenfortführer haftet neben dem weiterhaftenden Firmenübertragenden, sodass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht.
Die Entstehung einer Gesamtschuldnerschaft begründet jedoch keine Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO.
Das folgt aus § 425 Abs. 2 BGB und auch daraus, dass ja Herr Blum als ursprünglicher Titelschuldner weiter haftet;
zudem spricht die Existenz der sonst überflüssigen Sonderregelung in § 729 Abs. 2 HGB entschieden gegen eine Anwendung des § 727 ZPO auf die Fälle des § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB. Letzteres würde übrigens selbst dann gelten, wenn man mit der Gegenansichtin § 25 Abs. 1 S. 1 HGB den Fall einer gesetzlichen Vertragsübernahme sehen würde.
2. Eine Titelumschreibung nach § 729 Abs. 1 ZPO ist gemäß 223 a EGBGB nur bei Vermögensübernahmen i.S.d. § 419 BGB a.F. vor dem 01.01.1999 möglich und scheidet daher hier schon deshalb von vornherein aus, weil die relevanten Vorgänge erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben.
3. Eine Titelumschreibung gemäß § 729 Abs. 2 ZPO, die - wie gezeigt gerade den Fall einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB betrifft, setzt indes nach dem Wortlaut voraus, dass die Rechtskraft des Vorprozesses bereits vor der Firmenübertragung eingetreten ist.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Firmenübertragung bereits im April 2016 erfolgt, das Urteil jedoch erst am 04.10.2016 verkündet worden ist. Rechtskraft kann daher mit Ablauf der Berufungsfrist erst deutlich nach der Firmenübertragung eingetreten sein.
4. Zwischenergebnis
Eine Titelumschreibung scheidet mithin aus.
III. Möglichkeit einer Klage - Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels
Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels scheidet aus, weil der Mandant den Kaufvertrag über das Grundstück mit Herrn Blum geschlossen hat. Unmittelbare vertragliche Ansprüche kommen nur gegen Herrn Blum in Betracht.
Ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels kann daher nur dann gegeben sein, wenn Herr Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum zu haften hat. Dies setzt voraus, dass (a) zum einen Herr Bels überhaupt für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum aus dem Grundstückskauf zu haften hat und (b) zum anderen aus dem Sachverhalt auch ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Blum besteht.
a) Haftung des Herrn Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum
Eine Haftung aufgrund des Grundstückskaufs kann sich nur aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung) ergeben.
Fraglich ist dann weiter, ob der Mandant einen Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag gegen Herrn Blum wegen der Unzulässigkeit der Eigennutzung hat.
Ob der Mandant einen solchen Anspruch gegen Herrn Blum hat, braucht indes nicht untersucht zu werden, wenn dies durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Duisburg auch im Verhältnis zu Herrn Bels bereits bindend feststehen würde.
Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erfasst die Rechtskraft eines Urteils aber nur den durch die Klage erhobenen Anspruch.
in Rechtskraft erwächst nur der eigentliche Entscheidungsausspruch des Urteils, während die Entscheidungsgründe als solche grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen.
Soweit der prozessuale Anspruch als solcher Voraussetzung eines weiteren Anspruchs ist, ist in dem Rechtsstreit über den weiteren Anspruch die Entscheidung über den prozessualen Anspruch des ersten Rechtsstreits allerdings bindend. Für einen Anspruch gegen Herrn Bels kommt es nur darauf an, ob ein entsprechender Anspruch gegen Herrn Blum besteht.
Allerdings wirkt die Rechtskraft subjektiv grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Prozesses, also nicht gegenüber Dritten, die am Prozess nicht beteiligt waren. Eine Rechtskraítwirkung für und gegen Dritte ist daher die Ausnahme und kann nur nach § 325 ZPO eintreten.
Wie bereits dargelegt, wirkt das Urteil aber nicht gemäß § 325 Abs. 1 ZPO gegen Herrn Bels, da § 25 HGB schon keine Rechtsnachfolge, sondern nach h.M. nur einen gesetzlichen Schuldbeitritt bewirkt. Selbst wenn man aus der Existenz des § 729 Abs. 2 ZPO eine Rechtskrafterstreckung im Übrigen - also für die Fälle der Übernahme nach rechtskräftiger Schuld ableiten wollte, würde ein Urteil gegen den Veräußerer den Erwerber also nur binden, wenn es bereits rechtskräftig geworden ist, sonst verbleibt es bei § 425 Abs. 2 BGB ohne Rechtsnachfolge nach § 325 ZPO
Es ist daher doch zu untersuchen, ob dem Mandanten gegen Herrn Blum tatsächlich ein Anspruch zusteht.
...
ohne erneutes Gerichtsverfahren: Ein solches Vorgehen erscheint nur möglich, wenn der erstrittene Titel entweder direkt gegen Herrn Bels wirkt oder zumindest auf diesen umgeschrieben werden kann . Andernfalls wird nur ein neues Gerichtsverfahren möglich sein. I. Möglichkeit einer Titelumschreibung Da der Mandant bereits ein rechtskräftiges Urteil gegen Herrn Blum erwirkt hat, stellt sich zunächst die Frage, ob dieses Urteil gegen Herrn Bels genutzt werden kann. Da eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur durch und gegen die im Urteil genannten Parteien möglic h ist und hier ersichtiich kein Anwendungsfaii einer einfachen Rubrumsberichtigung nach § 319 ZPO vorliegt (wie etwa bei einer Umfirmierung desselben Rechtsträgers), kommt allein eine Titelumschreibung in Betracht, mit der dem Mandant eine Vollstreckungsklausel gegen Herrn Bels erteilt werden könnte. Eine neue Klage gegen Herrn Bels wäre dann überflüssig. Zudem würde für eine sonst allein denkbare neue Klage gegen Herrn Beis, soweit das Urteil reicht und eine Titelumschreibung möglich wäre, sogar das Rechtsschutzinteresse fehlen. Denn eine Titelumschreibunq nach 727, 729 ZPO stellt gegenüber einer neuen Leistungsklage anerkanntermaßen einen einfacheren, gleich effektiven Weg dar. Dass bei einer Titelumschreibung grundsätzlich die vorliegende vollstreckbare Ausfertigung des Titels gegen Blum verwendet würde und eine neue Ausfertigungnur unter denengen Voraussetzungen des § 733 ZPO erteilt würde ist dabei ohne Belang. Denn gegen Herrn Blum verspricht die Vollstreckung ohnehin auf absehbare Zeit keinen Erfolg. Die Erhaltung einer Vollstreckungsmöglichkeit gegen Herrn Blum ist für den Mandanten daher nicht wichtig. 1. Eine Titelumschreibung nach §§ 727, 325 ZPO würde aber voraussetzen, dass Herr Bels Rechtsnachfolger des Herrn Blum im Sinne dieser Bestimmungen wäre, wobei diese Rechtsnachfolge, wie aus § 325 ZPO folgt, nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses eingetreten sein müsste. Der Mandant hat den Verkäufer Blum Anfang 2016 gerichtlich in Anspruch genommen. Die Klage ist spätestens im Februar 2016 zugestellt worden. Die Firmenübernahme hat demgegenüber erst im April 2016 und damit nach Rechtshängigkeit des Vorprozesses stattgefunden. Fraglich ist aber, ob eine hier allein in Betracht kommende Firmenübernahme nach § 25 Abs: 1 HGBeineRechtsnachfolge i.S.d, § 727 ZPO darstellt. Diese besondere Haftungsregelung begründet aber nach h.M. nur einen gesetzlichen (kumulativen) Schuldbeitritt des Firmenübernehmers d.h., der Firmenfortführer haftet neben dem weiterhaftenden Firmenübertragenden, sodass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht. Die Entstehung einer Gesamtschuldnerschaft begründet jedoch keine Rechtsnachfolge i.S.v. § 727 ZPO. Das folgt aus § 425 Abs. 2 BGB und auch daraus, dass ja Herr Blum als ursprünglicher Titelschuldner weiter haftet; zudem spricht die Existenz der sonst überflüssigenSonderregelung in § 729 Abs. 2 HGB entschieden gegen eine Anwendung des § 727 ZPO auf die Fälle des § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB. Letzteres würde übrigens selbst dann gelten, wenn man mit der Gegenansicht in § 25 Abs. 1 S. 1 HGB den Fall einer gesetzlichen Vertragsübernahme sehen würde. 2. Eine Titelumschreibung nach § 729 Abs. 1 ZPO ist gemäß 223 a EGBGB nur bei Vermögensübernahmen i.S.d. § 419 BGB a.F. vor dem 01.01.1999 möglich und scheidet daher hier schon deshalb von vornherein aus, weil die relevanten Vorgänge erst nach diesem Zeitpunkt stattgefunden haben. 3. Eine Titelumschreibung gemäß § 729 Abs. 2 ZPO , die - wie gezeigt gerade den Fall einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB betrifft, setzt indes n ach dem Wortlaut voraus, dass die Rechtskraft des Vorprozesses bereits vor der Firmenübertragung eingetreten ist . Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Firmenübertragung bereits im April 2016 erfolgt, das Urteil jedoch erst am 04.10.2016 verkündet worden ist. Rechtskraft kann daher mit Ablauf der Berufungsfrist erst deutlich nach der Firmenübertragung eingetreten sein. 4. Zwischenergebnis Eine Titelumschreibung scheidet mithin aus. III. Möglichkeit einer Klage - Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels Ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels scheidet aus, weil der Mandant den Kaufvertrag über das Grundstück mit Herrn Blum geschlossen hat. Unmittelbare vertragliche Ansprüche kommen nur gegen Herrn Blum in Betracht. Ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Bels kann daher nur dann gegeben sein, wenn Herr Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum zu haften hat. Dies setzt voraus, dass (a) zum einen Herr Bels überhaupt für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum aus dem Grundstückskauf zu haften hat und (b) zum anderen aus dem Sachverhalt auch ein Anspruch des Mandanten gegen Herrn Blum besteht. a) Haftung des Herrn Bels für Ansprüche des Mandanten gegen Herrn Blum Eine Haftung aufgrund des Grundstückskaufs kann sich nur aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB (Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung) ergeben. ... iE § 25 Abs. 1 HGB (+), sodass grundsätzlich Haftung b) Anspruch des Mandanten gegen Herrn Blum Fraglich ist dann weiter, ob der Mandant einen Anspruch aus dem Grundstückskaufvertrag gegen Herrn Blum wegen der Unzulässigkeit der Eigennutzung hat. Ob der Mandant einen solchen Anspruch gegen Herrn Blum hat, braucht indes nicht untersucht zu werden, wenn dies durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Duisburg auch im Verhältnis zu Herrn Bels bereits bindend feststehen würde. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO erfasst die Rechtskraft eines Urteils aber nur den durch die Klage erhobenen Anspruch. in Rechtskraft erwächst nur der eigentliche Entscheidungsausspruch des Urteils, während die Entscheidungsgründe als solche grundsätzlich nicht an der Rechtskraftwirkung teilnehmen . Soweit der prozessuale Anspruch als solcher Voraussetzung eines weiteren Anspruchs ist, ist in dem Rechtsstreit über den weiteren Anspruch die Entscheidung über den prozessualen Anspruch des ersten Rechtsstreits allerdings bindend. Für einen Anspruch gegen Herrn Bels kommt es nur darauf an, ob ein entsprechender Anspruch gegen Herrn Blum besteht. Allerdings wirkt die Rechtskraft subjektiv grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Prozesses, also nicht gegenüber Dritten, die am Prozess nicht beteiligt waren. Eine Rechtskraítwirkung für und gegen Dritte ist daher die Ausnahme und kann nur nach § 325 ZPO eintreten. Wie bereits dargelegt, wirkt das Urteil aber nicht gemäß § 325 Abs. 1 ZPO gegen Herrn Bels, da § 25 HGB schon keine Rechtsnachfolge, sondern nach h.M. nur einen gesetzlichen Schuldbeitritt bewirkt . Selbst wenn man aus der Existenz des § 729 Abs. 2 ZPO eine Rechtskrafterstreckung im Übrigen - also für die Fälle der Übernahme nach rechtskräftiger Schuld ableiten wollte, würde ein Urteil gegen den Veräußerer den Erwerber also nur binden, wenn es bereits rechtskräftig geworden ist, sonst verbleibt es bei § 425 Abs. 2 BGB ohne Rechtsnachfolge nach § 325 ZPO Es ist daher doch zu untersuchen, ob dem Mandanten gegen Herrn Blum tatsächlich ein Anspruch zusteht. ...
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