Zwangsvollstreckung

wenn Vollstreckungsgegenklage schnell gehen soll

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 769 ZPO
- zusätzliche Gebühren bestehen dafür nicht
- Gericht kann die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung oder gegen Sicherheitsleistung einstellen
-> primär Antrag auf Einstellung ohne Sicherheitsleistung 
-> hilfsweise auf Einstellung gegen Sichheitsleistung
 
- § 769 S. 3: Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht werden (sicherheitshalber den mitgeteilten Sachverhalt gem. § 294 I an Eides statt versichern)
 
- besondere Dringlichkeit ist für den Beschluss nach § 769 ZPO nicht erforderlich; gleichwohl empfiehlt es sich auch die Dringlichkeit glaubhaft zu machen; denn das Gericht hat Ermessen, ob es eine Anordnung nach § 760 erlässt

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