EVP Block II

Mobiliarsachenrecht

Wie ist es zu behandeln, wenn A dem B AnwR an einer Sache verschafft hat und B nun C "Eigentum" verschaffen will?

B ist nicht verfügungsberechtigt, sodass die Eigentumsübertragung von B an C scheitert. Scheitert auch der gutgläubige Eigentumserwerb, werden folgende Überlegungen angestellt. 
 
  • h.M.: plus-minus-Theorie: die Willenserklärungen können derart ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB), dass jedenfalls das AnwR übertragen werden sollte. 
 
  • a.A.: es bedarf dazu einer Umdeutung nach § 140 BGB

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