Prüfungsfragen_FaSi_Gefahrstoffe

Welches Gesetz regelt die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern?

Was steht darin?

  •  Gemäß der REACH-Verordnung hat jeder Hersteller oder Einführer den Abnehmern von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Gemischen) spätestens bei der ersten Lieferung des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Der Inhalt des Sicherheitsdatenblattes muss der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006 entsprechen.
  • CLP-Verordnung genannt (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures).

 

  • Früher Gefahrstoffverordnung §14 (Teil des Chemikaliengesetzes ChemG).

Es enthält:

  • Zusammensetzung
  • PSA Vorschriften
  • Gefährlichkeit
  • Umweltauflagen
  • Verhaltensratschläge
  • 1. Hilfe Hinweise
  • R u. S Sätze  (Risiken und Sicherheitshinweise)

Neufassung vom 26. November 2010

Die unmittelbar gültigen Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Nr. 1272/2008 (CLP) machten eine Neufassung erforderlich.

Anpassungen an REACH

Um Doppelungen zu vermeiden, werden im GefStoffV Anhang IV nur noch diejenigen Beschränkungen aufgeführt, die über die Beschränkungen des REACH-Anhangs XVII hinausgehen.

Anpassungen an die neuen Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach CLP

Die entsprechenden Vorschriften wurden im neuen § 4 zusammengeführt. Der ehemalige Anhang II ist entfallen.


Die CLP-Verordnung sieht für Stoffe eine Übergangsfrist bis zum 1. Dezember 2010 vor und für Gemische (früher "Zubereitungen" genannt) bis zum 1. Juni 2015 (sowie jeweils eine zweijährige Abverkaufsfrist gekennzeichneter Chemikalien). Daher bleiben die Stoffrichtlinie 67/548/EWG und die Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG noch bis zum 1. Juni 2015 in Deutschland gültig.


Die neue GefStoffV basiert weiter auf der Einstufung nach der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie, erklärt aber zugleich die Einstufung nach CLP für gültig.

 

Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online TeilI/2010/Nr. 59 vom 30. November 2010

 

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