Prüfungsfragen_FaSi_Gefahrstoffe

Inwieweit hat die gesetzliche Neuregelung der Gefahr- bzw. Biostoffverordnung  Auswirkung auf die sebständige Tätigkeit des Betriebsarztes gehabt?

Ab dem 01.01.2005 darf der Arbeitgeber mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung nur noch Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin beauftragen.

Vorraussetzung, um selbständig als Betriebsarzt tätig zu sein, ist das Vorliegen der Gebietsbezeichung "Arbeitsmedizin" oder Zusatz-Weiterbildung "Betriebsmedizin".

Diskussion