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Wie gehen Sie grundsätzlich bei der Informationsermittlung nach § 7 Abs. 1 GefStoffV vor?
Welche Punkte beachten und dokumentieren Sie?
| gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen | Hinweise aus Sicherheitsdatenblatt. Im Gegensatz dazu verfahrensbedingt Stoffe wie z. B. mineralische Stäube bei Elektroinstallationen. |
| Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, Sicherheitsdatenblatt | § 6 GefStoffV: Inverkehrbringer muss Sicherheitsdatenblatt, das den Anforderungen der RL 91/155/EWG entspricht übermitteln. Abschnitt 2 „Angaben zu den Bestandteilen“ und im Abschnitt 3 „Mögliche Gefahren“. |
| Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Daten der Räume, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird. | z. B. durch Messungen der Konzentration des Gefahrstoffes in der Luft, durch zuverlässige Berechnungen, durch Anlagenvergleiche aber auch durch Bestimmung der aufgenommenen Stoffe in den menschlichen Körper geschehen (BG/BGIA-Empfehlungen: Expositionsbeschreibungen für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bzw. für Verfahren in denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können) und die LASI-Leitfäden. |
| physikalisch-chemische Wirkungen | Brand- und Explosionsverhalten von Gefahrstoffen, sonstigen Gefahren wie Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel oder die tiefkalte Eigenschaft von Trockeneis. |
| Möglichkeiten einer Substitution | TRGS 440 „Spaltenmodell“ ermöglicht die Substitutionsprüfung u. a. durch Vergleich der R-Sätze, der Einstufung und einiger sicherheitstechnischen Kennzahlen (Dampfdruck, Flammpunkt, Wassergefährdungsklasse). Z. B. anstelle staubförmiger Gefahrstoffe ggf. Granulatform, als Pasten oder in gelöster, flüssiger Form. |
| Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge | Verfahrenstechnische Parameter, wie Siedepunkt, Dampfdruck, Folgen von Staubentwicklung. |
| Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte | TRGS 900. Liegen keine Grenzwerte vor, kann das „einfache Maßnahmenkonzept“ der BAuA oder der BGIA-Report „Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Stoffen ohne Grenzwert“ Hilfen bieten. |
| Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen | Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen z. B. durch Messung der Konzentration im Arbeitsbereich oder durch Messung des Differenzdruckes einer Abluftanlage erfolgen (einfach: z. B. Rauchröhrchen). |
| Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen | Erfahrungen und Ergebnisse aus ärztlichen Untersuchungen heranziehen. |
Stichpunkt gesonderte Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzrichlinienverordnung.
Biomonitoring wenn Gefahrstoff höher hautresoptiv und/od. oral von Bedeutung, lange bilogische Halbwertszeit, mutagen, falls durch Luftmessung nicht beurteilbar, wenn innere Gefahrstoffbelastung durch körperliche Arbeit modifiziert wird.
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