Prüfungsfragen_FaSi_Gefahrstoffe

Wie gehen Sie grundsätzlich bei der Informationsermittlung nach § 7 Abs. 1 GefStoffV vor?

Welche Punkte beachten und dokumentieren Sie?

gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen

Hinweise aus Sicherheitsdatenblatt. Im Gegensatz dazu verfahrensbedingt Stoffe wie z. B. mineralische Stäube  bei Elektroinstallationen.

Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit, Sicherheitsdatenblatt

§ 6 GefStoffV: Inverkehrbringer muss Sicherheitsdatenblatt, das den Anfor­derungen der RL 91/155/EWG entspricht übermitteln. Abschnitt 2 „Angaben zu den Bestandteilen“ und im Abschnitt 3 „Mögliche Gefahren“.

Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei ist zu berücksichtigen, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

Daten der Räume, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

 z. B. durch Messungen der Konzentration des Ge­fahrstoffes in der Luft, durch zuverlässige Be­rechnungen, durch Anlagenvergleiche aber auch durch Be­stimmung der aufgenommenen Stoffe in den menschlichen Körper geschehen (BG/BGIA-Empfehlungen: Expo­sitionsbeschreibungen für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahr­stoffen bzw. für Verfahren in denen Gefahrstoffe freigesetzt werden können) und die LASI-Leitfäden.

physikalisch-chemische Wirkungen

Brand- und Explosionsverhalten von Gefahrstoffen, sonstigen Gefahren wie Erstickungsgefahr durch Sauerstoffmangel oder die tiefkalte Eigenschaft von Trockeneis.

Möglichkeiten einer Substitution

TRGS 440 „Spaltenmodell“ ermöglicht die Substitutionsprüfung u. a. durch Vergleich der R-Sätze, der Einstufung und einiger sicherheitstechnischen Kennzahlen (Dampfdruck, Flammpunkt, Wassergefährdungsklasse). Z. B. anstelle staubför­miger Gefahrstoffe  ggf. Granulatform, als Pasten oder in gelöster, flüssiger Form.

Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge

Verfahrenstechnische Parameter, wie Siedepunkt, Dampf­druck, Folgen von Staubentwicklung.

Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte

TRGS 900. Liegen keine Grenzwerte vor, kann das „einfache Maßnah­menkonzept“ der BAuA oder der BGIA-Report „Handlungs­hilfen zur Gefährdungsbeurteilung und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Stoffen ohne Grenz­wert“ Hilfen bieten.

Wirksamkeit der getroffenen oder zu

treffenden Schutzmaßnahmen

Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen z. B. durch Messung der Konzentration im Arbeitsbereich oder durch Messung des Differenzdruckes einer Abluftanlage erfolgen (einfach: z. B. Rauchröhrchen).

Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Erfahrungen und Ergebnisse aus ärztlichen Un­tersuchungen heranziehen.

Stichpunkt gesonderte Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzrichlinienverordnung.

Biomonitoring wenn Gefahrstoff höher hautresoptiv und/od. oral von Bedeutung, lange bilogische Halbwertszeit, mutagen, falls durch Luftmessung nicht beurteilbar, wenn innere Gefahrstoffbelastung durch körperliche Arbeit modifiziert wird.  

Diskussion