Prüfungsfragen_FaSi_Gefahrstoffe

Was verstehen Sie unter Schutzstufen nach der Gefahrstoffverordnung?

Anhand der gewonnenen Erkenntnisse der Beurteilung von Gefahrstoffen ist die Tätigkeit der Beschäftigten zu beurteilen, wobei inhalative, dermale und physikalisch-chemische Gefährdungen zunächst getrennt voneinander und in der Gesamtbeurteilung zusammenzufüh­ren sind. Bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss demnach mit einer potentiellen Gefahr ge­rechnet werden.

Für die Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch akut und chronisch-toxische Eigenschaf­ten der Stoffe bietet die Gefahrstoffverordnung als Hilfe das so genannte Schutzstufenkonzept (Katalog von Schutzmaßnahmen), wobei der Einstieg in die jeweilige Schutzstufe über die Kennzeichnung/Einstufung der Stoffe erfolgt.

Schutzstufe 1: Grundsätze für die Ver­hütung von Gefährdungen auf, wie sie z.B. in der TRGS 500 Mindeststandards zur Arbeitshy­giene.

Schutzstufe 2:  Grundmaßnah­men (Substitution, Absaugung, Lüftung, PSA, Betriebsanweisung, Unterweisung, arbeitsme­dizinische Vorsorgeuntersuchung etc.). Anzuwenden bei al­len Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die nicht als KMRF-Stoffe oder sehr giftig bzw. giftig einge­stuft sind.

Schutzstufe 3: Tätigkeiten mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen z. B. erhöhte Anforderungen an die Zugangsbeschränkung und den Einsatz der Gefahrstoffe möglichst in geschlossenen Anla­gen.

Schutzstufe 4: Für Krebs erzeugende, Erbgut verändern­de und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe (KMRF-Stoffe).

 

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