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StR

Mieter führt Schönheitsreparaturen trotz unwirksamer AGB-Klauseln durch. AGL'en?

1. §§ 280 I, 241 II BGB
Verwendet ein Vermieter im Mietvertrag unwirksame Klauseln, verletzt er gegenüber dem Vertragspartner seine vorvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme. Er macht sich, sofern er dies zu vertreten hat, ersatzpflichtig, wenn der Vertragspartner in Unwissenheit über die Unwirksamkeit der Klausel Aufwendungen vornimmt.
a) Die Regelung in § I ist eine AGB Klausel. Sie ist unwirksam, weil sie den Mieter verpflichtet, die Wohnung ohne Rücksicht auf den jeweiligen Zustand, alle drei Jahre zu renovieren. Die Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gem §§ 535 I 2, 538 BGB kann zwar grundsätzlich auch auf den Mieter abgewälzt werden - jedoch dürfen für die Renovierungspflichtigkeit keine starren Fristen vereinbart werden, da diese gem § 307 BGB unwirksam sind, weil der Mieter uU auch bei nicht notwendigem Renovierungsbedarf zur Renovierung verpflichtet wird. Gem  § 306 II BGB ist daher der Vermieter für die AUsführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet.
b) Verwendung der unwirksamen Klausel = PV
c) Vertretenmüssen
(+) Unkenntnis reicht zur Exkulpation nicht, da Vermieter seit mehreren Jahren mehrere Wohnungen vermietet und daher Verwendung zumindestens fahrlässig ist.
d) Schaden (+) AUfwendungen des Mieters; kein Mitverschulden, § 254 BGB, weil Mieter idR keine Kenntnis über Unwirksamkeit der Klausel
 
2.  §§ 539 I, 677, 683, 670 BGB 
(-) da Rechtsgrundverweis und daher Voraussetzungen der GoA erforderlich. Aber hier FGW (-)
 
3.  § 812 I 1 1. Var.
(+) übliche Vergütung WertE § 818 II BGB;  wegen Unkenntnis auch kein § 814 BGB
 
4. Achtung bei Verjährung - § 548 II BGB sechs Monate

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