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StR

AGL Rückzahlung der Mietkaution + Erläuterung

Rückzahlung der Mietkaution aus § 311 I BGB iVm der Sicherungsabrede
Die Kaution ist eine Mietsicherheit, die die Mietvertragsparteien zur Sicherung etwaiger künftiger Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung vereinbaren. Sie findet ihre causa, auch wenn sie Bestandteil des Mietvertrages ist, in einer schuldrechtlichen Sicherungsabrede.
Bei Wegfall des Sicherungszwecks, also Beendigung des Mietverhältnisses ohne fortbestehen weiterer Kautionsgesicherter Vermieteransprüche, hat der Mieter gegen den Vermieter einen Rückzahlungsanspruch aus § 311 I BGB iVm der Sicherungsabrede. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus dem Inhalt der Sicherungsabrede selbst und nicht aus § 812 I 2 1. Alt. 

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