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StR

Beweiskraft Privaturkunde

Grundsätzlich erbringt eine Privaturkunde nach  § 416 ZPO  den Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem sie unterzeichnenden Aussteller abgegeben sind. Die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO haben nur echte Urkunden. Echt iSd § 416 ZPO  ist die Urkunde dann, wenn die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht.  Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde bedarf gem § 440 I ZPO  des Beweises. Die über der Unterschrift stehende Schrift hat gem. § 440 II ZPO  die Vermutung der Echtheit für sich, wenn die Echtheit der Namensunterschrift feststeht. Es ist Sache desjenigen, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 II gem § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften
 
--> Eine Privaturkunde hat aber dann keine
      formelle Beweiskraft, wenn eine Fälschung
      durch nachträgliches Einrücken in Betracht
      kommt.
      Inwieweit äußere Mängel die Beweiskraft
      einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben
      oder mindern, entscheidet das Gericht gem.
      § 419 ZPO nach freier Überzeugung. Feste
      Beweisregeln zur Echtheit einer mit äußeren
      Mängeln behafteten Urkunde bestehen 
      nämlich nicht. 
 

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