Allgemeines, Schenkung, Minderjährigkeit, Immobiliar SR

G --------------------------------------> E ( 16 Jahre)
.
.
.
.
.
.
D (Mieter)
 
G = Eigentümer eines Grundstücks, bebaut mit Haus. 
Haus vermietet an den D. 
Haus:
  • Verkehrswert 82.000,-
  • Grundschuld i.H.v. 10.000,- 
  • Grundbesitzerabgaben 4.000,- jährlich. 
 
G schenkt E das Hausgrundstück. 
M & V des E einverstanden. 
G & V = Beurkundung beim Notar. Auflassung und Eintragung ins GB (+). 
 
D kündigt aufgrund von Mängeln und möchte diese dem G entgegen halten. G verweist auf E. 
 
Frage: 
Ist E in das bestehende Mietverhältnis eingetreten? 
 
 

E könnte gem. § 566 I anstelle des G auf Vermieterseite eingetreten sein. 
 
  • Vermieteter Wohnraum an E "veräußert"?
    • = rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums. 
 
I. Eigentumsübertragung G --> E?
Übereignung des Grundstücks (Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, § 94 I 1) durch Übereignung des G gem. § 873 I, 925 I?
 
1. Einigung gem. § 925 I. 
Zwei WE auf die Übertragung des Eigentums gerichtet.
Wirksame WE des E ? 
  • Gem. § 106 beschränkt geschäftsfähig. 
  • § 107 = Einwilligung des gesetzlichen Vert. sofern nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.  
    • Grundschuld 10.000,- 
      • Greift nicht in das Privatvermögen ein.
      • Nicht nachteilig. 
    • Grundbesitzerabgaben 4.000,-
      • Umfang begrenzt und orientiert sich an dem Grundstückswert. 
      • Nicht nachteilig. 
    • Vermietung. 
      • Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis könnten auch das Privatvermögen belasten. 
      • Nachteilig! 
 
ZE: 
Der Erwerb des Grundstücks ist für E nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Er bedarf somit zu der auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück gerichteten Willenserklärung gem. § 107 BGB der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
 
  • Einwilligung der Eltern?
    • Nur gemeinschaftlich, gem. § § 1629 I  iVm I 2 Hs. 1.
      • Gem. § 183 Einwilligung der Eltern. (+) 
      • Formlos gem. § 182 II. (+)
 
  • Genehmigung des Familiengerichts erforderlich?
    • § 1643 I verweißt auf § 1821. 
    • Eltern dürfen nicht genehmigen, wenn Vormund ebenfalls nur mit Familiengericht genehmigen darf. 
    • Vorliegen verfügt E nicht über Grundstück. Daher (-). 
 
  • Ausschluss der Möglichkeit einzuwilligen?
    • § 1629 II 1 verweist auf § 1795. 
    • V & M können das Kind nicht vertreten, wenn einer ihrer Verwandten ( von M/F) auf der einen Seite und ihr Kind auf der anderen Seite. 
    • Vorliegen E = Vater der M, gerader Linie gem. § 1589. 
      • Fraglich ob dann nur der nicht direkt Verwandte Elternteil vertreten darf. 
        • (-) Sinngehalt der Norm. Auslegen! 
 
  • Ausschluss der Einschränkung durch § 1795 I Nr. 1 Hs. 2. "Erfüllung einer Verbindlichkeit". 
    • Übertragung des Eigentums = Erfüllung einer Verbindlichkeit aus Schenkungsvertrag?
      • Wirksamer Schenkungsvertrag, § 516?
        • Zwei WE! 
        • WE des E nur wenn rechtlich lediglich vorteilhaft, sonst § 107. 
          • "Anspruch tut nicht weh". 
          • Schenkungsvertrag lediglich vorteilhaft. 
 
Problem: 
Umgehung des Minderjährigenschutzes. 
Schuldrechtlich = kein Nachteil. 
Dinglich = eigentlich Nachteil aber weil Erfüllung einer Verbindlichkeit, ok. 
 
Rspr. damals
Gesamtbetrachtung
Die Rechtsfolgen des dinglichen Geschäfts schon bei der Bewertung des schuldrechtlichen Geschäfts heranzieht,ist abzulehnen, weil sie gegen das Trennungs- und Abstraktionsprinzips verstößt.
 
hM
Teleologische Reduktion des § 1795 I Nr. 1 Hs. 2 (genauso wie § 181 Hs. 2)  wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung das zu bewertende Rechtsgeschäft verpflichtet, nicht rechtlich lediglich vorteilhaft ist. 
 
Die Übertragung des Eigentums ist für E nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (s.o.). § 1795 I Nr. 1 Hs. 2 findet somit keine Anwendung.
 
Ergebnis: 
E hat somit durch Übereignung des G an ihn gem. §§ 873 I, 925 I BGB kein Eigentum an dem Grundstück und damit an dem Haus des G erlangt und ist daher nicht gem. § 566 I BGB anstelle des G auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten.
             
 
 

Diskussion