Zwangsvollstreckung

Eigentumsvorbehaltskauf
 
V -- § 433, 449 und §§ 929, 158 --- K
 
K zahlt nicht
V bittet um umfassenden Rechtsrat

1. Möglichkeit
- K anmahnen mit Ziel des Schuldnerverzugs für Zinsen

- K sollte Frist setzen, um nach Fristsetzung die Möglichkeit zu haben zurückzutreten

> Herausgabe kann dann aus § 985 und § 346 BGB verlangen

Wenn andere Gläubiger im Raum stehen:

Altes Schuldrecht § 455: bei EV ist Fristsetzung entbehrlich

Vorschrift ist weggefallen -> daraus schließen, dass Fristsetzung heute nicht entbehrlich; dies entspricht auch dem Wortlaut von § 323 II, in dem nicht genannt wird, dass bei EV Fristsetzung entbehrlich ist (ist zwar doof aber ist so)

--> Heute schreibt jeder die Entbehrlichkeit der Frist in seine AGB; dies ist zulässig -> wenn Anwalt früh tätig empfehlen dies reinzuschreiben

 

- Wenn Briefe schreiben nichts hilft; wenn K nach Rücktritt und Aufforderung Rückgabe nicht zurückgibt: dann: Herausgabeklage erheben:

Klageantrag: der Beklagte wird verurteilt den Gegenstand herauszugeben, Zug um Zug gegen die Rückzahlung der bereits erhaltenen Raten (Zug um Zug nicht vergessen)

Zudem Festzustellen, dass K bezüglich der Gegenleistung (die bisher bezahlten Raten) im Annahmeverzug ist

 

- Dann Zwangsvollstreckung: § 883 ZPO -> Herausgabevollstreckung -> GV geht zum K und holt das Auto ab

Bei dieser Vollstreckung nach § 833 ZPO gelten die Regeln der Herausgabevollstreckung -> § 811 ZPO ist davon nicht umfasst -> relevant, da der Gegenstand häufig einer des § 811 Nr. 5 ist

2. Möglichkeit

V erhebt Zahlungsklage; V klagt auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich dem Betrag, der bereits gezahlt wurde

Häufig im Vertrag: wenn zwei Raten nicht bezahlt werden, wird Betrag komplett fällig (gültig)

Die Zahlungsklage mündet in einem Zahlungstitel -> ermöglicht die Zwangsvollstreckung wegen Geld

-> hier: Zwangsvollstreckung über gesamtes Vermögen des K wird eröffnet -> eigentlich der bessere Weg im Vergleich zu Möglichkeit 1 _> aber: kann sein, dass der Gegenstand das einzige ist, den K hat

Dann macht Zahlungsklage trotzdem Sinn > GV mit Pfändung der Sache beauftragen -> ist dann die eigene Sache (zulässig) -> V erwirbt ein Verwertungsrecht eigener Art > ein Quasi-Pfändungspfandrecht und kann perspektivisch den Gegenstand versteigern lassen und der Erlös aus dem Gegenstand wird dem V zustehen -> mit dem Erlös kann er sich befriedigen -> mit aller Wahrscheinlichkeit wird der Weg zum Erfolg führen

- hier Nachteil auf ersten Blick: § 811 anwendbar; aber: § 811 II -> beim EV findet § 811 keine Anwendung

----> beide Lösungswege zielführend

---> Wenn K über Vermögen außerhalb des Pkw verfügt -> dann Zahlungsklage

Sonst egal welcher Weg

Diskussion