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<iframe src="https://www.repetico.de/cardset-1065368" height="400" width="400" style="padding:4px;background-color:#007356;"></iframe>
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- K sollte Frist setzen, um nach Fristsetzung die Möglichkeit zu haben zurückzutreten
> Herausgabe kann dann aus § 985 und § 346 BGB verlangen
- Wenn andere Gläubiger im Raum stehen:
Altes Schuldrecht § 455: bei EV ist Fristsetzung entbehrlich
Vorschrift ist weggefallen -> daraus schließen, dass Fristsetzung heute nicht entbehrlich; dies entspricht auch dem Wortlaut von § 323 II, in dem nicht genannt wird, dass bei EV Fristsetzung entbehrlich ist (ist zwar doof aber ist so)
--> Heute schreibt jeder die Entbehrlichkeit der Frist in seine AGB; dies ist zulässig -> wenn Anwalt früh tätig empfehlen dies reinzuschreiben
- Wenn Briefe schreiben nichts hilft; wenn K nach Rücktritt und Aufforderung Rückgabe nicht zurückgibt: dann: Herausgabeklage erheben:
Klageantrag: der Beklagte wird verurteilt den Gegenstand herauszugeben, Zug um Zug gegen die Rückzahlung der bereits erhaltenen Raten (Zug um Zug nicht vergessen)
Zudem Festzustellen, dass K bezüglich der Gegenleistung (die bisher bezahlten Raten) im Annahmeverzug ist
- Dann Zwangsvollstreckung: § 883 ZPO -> Herausgabevollstreckung -> GV geht zum K und holt das Auto ab
Bei dieser Vollstreckung nach § 833 ZPO gelten die Regeln der Herausgabevollstreckung -> § 811 ZPO ist davon nicht umfasst -> relevant, da der Gegenstand häufig einer des § 811 Nr. 5 ist
2. Möglichkeit
V erhebt Zahlungsklage; V klagt auf Zahlung des Kaufpreises abzüglich dem Betrag, der bereits gezahlt wurde
Häufig im Vertrag: wenn zwei Raten nicht bezahlt werden, wird Betrag komplett fällig (gültig)
Die Zahlungsklage mündet in einem Zahlungstitel -> ermöglicht die Zwangsvollstreckung wegen Geld
-> hier: Zwangsvollstreckung über gesamtes Vermögen des K wird eröffnet -> eigentlich der bessere Weg im Vergleich zu Möglichkeit 1 _> aber: kann sein, dass der Gegenstand das einzige ist, den K hat
Dann macht Zahlungsklage trotzdem Sinn > GV mit Pfändung der Sache beauftragen -> ist dann die eigene Sache (zulässig) -> V erwirbt ein Verwertungsrecht eigener Art > ein Quasi-Pfändungspfandrecht und kann perspektivisch den Gegenstand versteigern lassen und der Erlös aus dem Gegenstand wird dem V zustehen -> mit dem Erlös kann er sich befriedigen -> mit aller Wahrscheinlichkeit wird der Weg zum Erfolg führen
- hier Nachteil auf ersten Blick: § 811 anwendbar; aber: § 811 II -> beim EV findet § 811 keine Anwendung
----> beide Lösungswege zielführend
---> Wenn K über Vermögen außerhalb des Pkw verfügt -> dann Zahlungsklage
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