Zwangsvollstreckung

Darlehen und Sicherungsübereignung zwischen Kunde und Bank
 
K --- § 488 und SÜ --- Bank
 
Raten werden nicht bezahlt
Bank bittet um Rechtsrat

Bank kann K anmahnen und auffordern zu zahlen
 
Bank Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes -> Anspruch ergibt sich aus der Sicherungsabrede -> und auch aus § 985 da Recht zum Besitz erlischt, wenn K nicht zahlt

Aber: nicht Zum um Zug gegen Irgendwas; hier mal Herausgabeklage ohne Zug um Zug

Nach Klage bekommt man Herausgabetitel -> dieser wird vollstreckt nach § 883 ZPO -> Bank kann die Herausgabe fordern, ohne dass § 811 im Weg steht, da dieser hier nicht gilt

 

Bank kann alternativ eine Zahlungsklage erheben auf die restlichen Raten; diese Zahlungsklage führt zur Möglichkeit in das gesamt Vermögen zu vollstrecken; sollte Pkw das einzige Vermögen sein, dass die Bank den Pkw pfänden und erwirbt damit ein Verwertungsrecht eigener Art und die Bank erhält den Ersteigerungserlös -> aber: hier greift § 811 ZPO ein -> verbietet die Pfändung -> für SÜ gilt Abs. 2 nicht

-> Bank kann Pkw nicht pfänden

-> Zahlungsklage Vorteil: auf ganzes Vermögen zugreifen

-> Aber Nachteil: auf Pkw nicht zugreifen wegen § 811

-> Wenn nur Pkw im Vermögen -> besser Herausgabekalge

 

Die Möglichkeiten nicht mischen; entweder Zahlugnsklage oder Herausgabeklage -> man muss sich für einen Weg entscheiden

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