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Zuletzt bearbeitet: 12.01.2019 10:05:10 von Fränzin
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Fall:
Handelsvertreter S hat seinen Pkw, Marke Mercedes Benz E 320, an die Bank B zur Sicherheit übereignet. In dem Sicherungsvertrag ist u.a. vereinbart, dass die Bank den Pkw bei Zahlungsverzug des S ohne Rücksicht auf Pfändungsschutzbestimmungen verwerten darf. Die Bank betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus einem — zwischenzeitlich — erwirkten Vollstreckungsbescheid und lässt den Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Sicherungsübereignungsvertrags den Pkw pfänden.
Die Ehefrau des S, die F, legt dagegen Erinnerung ein. Erfolgsaussichten?
Fall:
Handelsvertreter S hat seinen Pkw, Marke Mercedes Benz E 320, an die Bank B zur Sicherheit übereignet. In dem Sicherungsvertrag ist u.a. vereinbart, dass die Bank den Pkw bei Zahlungsverzug des S ohne Rücksicht auf Pfändungsschutzbestimmungen verwerten darf. Die Bank betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus einem — zwischenzeitlich — erwirkten Vollstreckungsbescheid und lässt den Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Sicherungsübereignungsvertrags den Pkw pfänden.
Die Ehefrau des S, die F, legt dagegen Erinnerung ein. Erfolgsaussichten?
Fall: Handelsvertreter S hat seinen Pkw, Marke Mercedes Benz E 320, an die Bank B zur Sicherheit übereignet. In dem Sicherungsvertrag ist u.a. vereinbart, dass die Bank den Pkw bei Zahlungsverzug des S ohne Rücksicht auf Pfändungsschutzbestimmungen verwerten darf. Die Bank betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus einem — zwischenzeitlich — erwirkten Vollstreckungsbescheid und lässt den Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Sicherungsübereignungsvertrags den Pkw pfänden. Die Ehefrau des S, die F, legt dagegen Erinnerung ein. Erfolgsaussichten?
A. Zulässigkeit der Erinnerung
I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO
F rügt die Unpfändbarkeit des Pkw und damit das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren, da sie eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hier des § 811 ZPO, geltend macht,
Die Erinnerung gem. § 766 ZPO ist damit statthaft.
II. Erinnerungsbefugnis
F ist als Dritte nur erinnerungsbefugt, wenn und soweit sie die Verletzung einer zumindest auch sie schützenden verfahrensrechtlichen Vorschrift geltend macht.
-> Drittschutzerforderlich
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, die mit dem Besitz an einer Sache verbundene Gebrauchsmöglichkeit. Der Schuldner soll in der Lage bleiben, seine Arbeitskraft weiter zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Die Vorschrift dient damit letztlich der Sicherung des Familienunterhalts, sodass sich auch der Ehegatte des Schuldners auf sie berufen kann.
F ist damit erinnerungsbefugt.
Die Erinnerung ist damit zulässig.
B. Begründetheit der Erinnerung
Fraglich ist hier nur, ob die erfolgte Pfändung in „rechter Art und Weise" durchgeführt wurde, also ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war.
Hier liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die auch F schützende Vorschrift des § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO vor.
Die Vorschrift setzt kein Eigentum des ZV-Schuldners voraus, sondern schützt den Gebrauch von Gegenständen. Daher ist hier insofern die Sicherungsübereignung irrelevant.
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift aber nur ein, wenn die Sache der persönlichen Arbeitsleistung dient. Abzugrenzen hiervon ist die Kapitalnutzung der Sache. Letztere liegt vor, wenn der Schuldner durch Einsatz fremder Arbeitskraft und Nutzung von Kapital eine Erwerbsleistung erbringt.
--
Exkurs:
„Juristische Personen (Kapitalgesellschaften) und Handelsgesellschaften werden als solche daher nicht von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt (streitig, ob zumindest EinmannGeschäftsführer einer GmbH geschützt ist, wenn er seinen Unterhalt überwiegend aus persönlicher Arbeit für die GmbH zieht).
Bei Personenhandelsgesellschqften (OHG und KG) greift nach h.M. § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO ein, wenn die Gesellschaft keinen kaufmännischen Warenvertrieb durchführt und alle Gesellschafter persönliche Arbeitsleistung erbringen.
Bei Kaufleuten muss i.d.R. von kapitalistischer Arbeitsweise (insbes. An- und Verkaufvon Waren) ausgegangen werden.
--
S muss als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) Geschäfte zwischen Dritten anbahnen und erhält hierfür eine Provision (vgl. §§ 87 ff. HGB). Er selbst erwirtschaftet seine Einnahmen also ausschließlich durch Reisen und erfolgreiche Vermittlungsgespräche, damit durch Einsatz der persönlichen Arbeitskraft.
Sein Fahrzeug ist daher grds. vor dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff wegen Zahlungsforderungen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt.
II. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch Verzicht
Fraglich ist, ob die zwischen S und B getroffene Abrede, dass die Verwertung des Pkw unabhängig von Pfändungsschutzbestimmungen durchgeführt werden kann, den Pfändungsschutz entfallen lässt.
Voraussetzung wäre, dass ein Verzicht auf Pfändungsschutz zulässig ist.
§ 811 ZPO schützt den Schuldner auch vor dem Gläubigerzugriff, um zu verhindern, dass diese den Schuldner „kahlpfänden" und er anschließend auf staatliche Transferleistungen (z.B. Sozialhilfe) angewiesen ist. Auf diesen letztlich den Staat (Sozialstaatsprinzip) schützenden Aspekt des § 811 ZPO kann weder vor der Pfändung noch danach verzichtet werden.
-> § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht disponibel!
III. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO analog § 242 BGB
Möglicherweise kann der Gläubiger aber geltend machen, dass die Berufung auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich ist.
So hat die Bank als Gläubigers materiell-rechtlich einen Herausgabeanspruch (aus der Sicherungsabrede und aus § 985 BGB) bezüglich der gepfändeten Sache.
Hätte sie also diesen geltend gemacht und einen auf Herausgabe des Pkw gerichteten Titel erwirkt, hätte dieser gem. § 883 ZPO vollstreckt werden können, ohne dass es auf die Bestimmungen des § 811 ZPO angekommen wäre. § 811 ZPO gilt nämlich aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen und nicht für die Vollstreckung wegen eines Herausgabeanspruchs.
„Dass die Gläubigerin Sicherungseigentümerin des Pkw ist und diesen jederzeit gem. § 985 BGB herausverlangen kann, ändert daran entgegen ihrer Ansicht nichts. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dient nämlich nicht dem Schutz des Eigentums der Schuldner bzw. Drittbeteiligten, sondern dem Schutz des Besitzes und der damit verbundenen Gebrauchsmöglichkeit. Auf die Frage, wer Eigentümer der unpfändbaren Sachen ist, kommt es deshalb von vornherein nicht an. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Schuldner handele arglistig, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit der Sache berufe, obwohl dem Gläubiger unstreitig ein fälliger Herausgabeanspruch zustehe.
--> sonst verwischt die Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Gegenstände und der Herausgabevollstreckung in unzulässiger Weise.
Der Gläubiger hat selbst die Wahl, ob er den Zahlungsanspruch oder den Herausgabeanspruch titulieren lässt, um später zu vollstrecken. Hat er sich das Vorgehen aus dem Zahlungsanspruch entschieden, ist es nicht unbillig, ihn auf die hierfür geltenden Beschränkungen zu verweisen. Dieses Ergebnis trägt auch dem Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens Rechnung: der Gerichtsvollzieher darf nicht mit der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen (gleichzeitiges Bestehen eines Herausgabeanspruchs) belastet werden. Bestätigt wird dies durch den Umkehrschluss aus § 811 Abs. 2 ZPO.
Die Pfändung des Pkw war unzulässig, die Erinnerung ist begründet und die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand ist für unzulässig zu erklären.
A. Zulässigkeit der Erinnerung
I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO
F rügt die Unpfändbarkeit des Pkw und damit das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren, da sie eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hier des § 811 ZPO, geltend macht,
Die Erinnerung gem. § 766 ZPO ist damit statthaft.
II. Erinnerungsbefugnis
F ist als Dritte nur erinnerungsbefugt, wenn und soweit sie die Verletzung einer zumindest auch sie schützenden verfahrensrechtlichen Vorschrift geltend macht.
-> Drittschutzerforderlich
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, die mit dem Besitz an einer Sache verbundene Gebrauchsmöglichkeit. Der Schuldner soll in der Lage bleiben, seine Arbeitskraft weiter zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Die Vorschrift dient damit letztlich der Sicherung des Familienunterhalts, sodass sich auch der Ehegatte des Schuldners auf sie berufen kann.
F ist damit erinnerungsbefugt.
Die Erinnerung ist damit zulässig.
B. Begründetheit der Erinnerung
Fraglich ist hier nur, ob die erfolgte Pfändung in „rechter Art und Weise" durchgeführt wurde, also ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war.
Hier liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die auch F schützende Vorschrift des § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO vor.
Die Vorschrift setzt kein Eigentum des ZV-Schuldners voraus, sondern schützt den Gebrauch von Gegenständen. Daher ist hier insofern die Sicherungsübereignung irrelevant.
§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift aber nur ein, wenn die Sache der persönlichen Arbeitsleistung dient. Abzugrenzen hiervon ist die Kapitalnutzung der Sache. Letztere liegt vor, wenn der Schuldner durch Einsatz fremder Arbeitskraft und Nutzung von Kapital eine Erwerbsleistung erbringt.
--
Exkurs:
„Juristische Personen (Kapitalgesellschaften) und Handelsgesellschaften werden als solche daher nicht von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt (streitig, ob zumindest EinmannGeschäftsführer einer GmbH geschützt ist, wenn er seinen Unterhalt überwiegend aus persönlicher Arbeit für die GmbH zieht).
Bei Personenhandelsgesellschqften (OHG und KG) greift nach h.M. § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO ein, wenn die Gesellschaft keinen kaufmännischen Warenvertrieb durchführt und alle Gesellschafter persönliche Arbeitsleistung erbringen.
Bei Kaufleuten muss i.d.R. von kapitalistischer Arbeitsweise (insbes. An- und Verkaufvon Waren) ausgegangen werden.
--
S muss als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) Geschäfte zwischen Dritten anbahnen und erhält hierfür eine Provision (vgl. §§ 87 ff. HGB). Er selbst erwirtschaftet seine Einnahmen also ausschließlich durch Reisen und erfolgreiche Vermittlungsgespräche, damit durch Einsatz der persönlichen Arbeitskraft.
Sein Fahrzeug ist daher grds. vor dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff wegen Zahlungsforderungen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt.
II. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch Verzicht
Fraglich ist, ob die zwischen S und B getroffene Abrede, dass die Verwertung des Pkw unabhängig von Pfändungsschutzbestimmungen durchgeführt werden kann, den Pfändungsschutz entfallen lässt.
Voraussetzung wäre, dass ein Verzicht auf Pfändungsschutz zulässig ist.
§ 811 ZPO schützt den Schuldner auch vor dem Gläubigerzugriff, um zu verhindern, dass diese den Schuldner „kahlpfänden" und er anschließend auf staatliche Transferleistungen (z.B. Sozialhilfe) angewiesen ist. Auf diesen letztlich den Staat (Sozialstaatsprinzip) schützenden Aspekt des § 811 ZPO kann weder vor der Pfändung noch danach verzichtet werden.
-> § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht disponibel!
III. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO analog § 242 BGB
Möglicherweise kann der Gläubiger aber geltend machen, dass die Berufung auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich ist.
So hat die Bank als Gläubigers materiell-rechtlich einen Herausgabeanspruch (aus der Sicherungsabrede und aus § 985 BGB) bezüglich der gepfändeten Sache.
Hätte sie also diesen geltend gemacht und einen auf Herausgabe des Pkw gerichteten Titel erwirkt, hätte dieser gem. § 883 ZPO vollstreckt werden können, ohne dass es auf die Bestimmungen des § 811 ZPO angekommen wäre. § 811 ZPO gilt nämlich aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen und nicht für die Vollstreckung wegen eines Herausgabeanspruchs.
„Dass die Gläubigerin Sicherungseigentümerin des Pkw ist und diesen jederzeit gem. § 985 BGB herausverlangen kann, ändert daran entgegen ihrer Ansicht nichts. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dient nämlich nicht dem Schutz des Eigentums der Schuldner bzw. Drittbeteiligten, sondern dem Schutz des Besitzes und der damit verbundenen Gebrauchsmöglichkeit. Auf die Frage, wer Eigentümer der unpfändbaren Sachen ist, kommt es deshalb von vornherein nicht an. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Schuldner handele arglistig, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit der Sache berufe, obwohl dem Gläubiger unstreitig ein fälliger Herausgabeanspruch zustehe.
--> sonst verwischt die Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Gegenstände und der Herausgabevollstreckung in unzulässiger Weise.
Der Gläubiger hat selbst die Wahl, ob er den Zahlungsanspruch oder den Herausgabeanspruch titulieren lässt, um später zu vollstrecken. Hat er sich das Vorgehen aus dem Zahlungsanspruch entschieden, ist es nicht unbillig, ihn auf die hierfür geltenden Beschränkungen zu verweisen. Dieses Ergebnis trägt auch dem Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens Rechnung: der Gerichtsvollzieher darf nicht mit der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen (gleichzeitiges Bestehen eines Herausgabeanspruchs) belastet werden. Bestätigt wird dies durch den Umkehrschluss aus § 811 Abs. 2 ZPO.
Die Pfändung des Pkw war unzulässig, die Erinnerung ist begründet und die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand ist für unzulässig zu erklären.
A. Zulässigkeit der Erinnerung I. Statthaftigkeit, § 766 ZPO F rügt die Unpfändbarkeit des Pkw und damit das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren, da sie eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hier des § 811 ZPO, geltend macht, Die Erinnerung gem. § 766 ZPO ist damit statthaft. II. Erinnerungsbefugnis F ist als Dritte nur erinnerungsbefugt, wenn und soweit sie die Verletzung einer zumindest auch sie schützenden verfahrensrechtlichen Vorschrift geltend macht. -> Drittschutz erforderlich § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schützt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, die mit dem Besitz an einer Sache verbundene Gebrauchsmöglichkeit. Der Schuldner soll in der Lage bleiben, seine Arbeitskraft weiter zur Beschaffung des Lebensunterhaltes für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Die Vorschrift dient damit letztlich der Sicherung des Familienunterhalts , sodass sich auch der Ehegatte des Schuldners auf sie berufen kann. F ist damit erinnerungsbefugt. Die Erinnerung ist damit zulässig. B. Begründetheit der Erinnerung Fraglich ist hier nur, ob die erfolgte Pfändung in „rechter Art und Weise" durchgeführt wurde, also ob der Pfändungsvorgang ordnungsgemäß war. Hier liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die auch F schützende Vorschrift des § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO vor. Die Vorschrift setzt kein Eigentum des ZV-Schuldners voraus, sondern schützt den Gebrauch von Gegenständen . Daher ist hier insofern die Sicherungsübereignung irrelevant. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift aber nur ein, wenn die Sache der persönlichen Arbeitsleistung dient. Abzugrenzen hiervon ist die Kapitalnutzung der Sache. Letztere liegt vor, wenn der Schuldner durch Einsatz fremder Arbeitskraft und Nutzung von Kapital eine Erwerbsleistung erbringt. -- Exkurs : „Juristische Personen ( Kapitalgesellschaften ) und Handelsgesellschaften werden als solche daher nicht von § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt (streitig, ob zumindest EinmannGeschäftsführer einer GmbH geschützt ist, wenn er seinen Unterhalt überwiegend aus persönlicher Arbeit für die GmbH zieht). Bei Personenhandelsgesellschqften ( OHG und KG ) greift nach h.M. § 811 Abs. I Nr. 5 ZPO ein, wenn die Gesellschaft keinen kaufmännischen Warenvertrieb durchführt und alle Gesellschafter persönliche Arbeitsleistung erbringen . Bei Kaufleuten muss i.d.R. von kapitalistischer Arbeitsweise (insbes. An- und Verkaufvon Waren) ausgegangen werden. -- S muss als Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) Geschäfte zwischen Dritten anbahnen und erhält hierfür eine Provision (vgl. §§ 87 ff. HGB). Er selbst erwirtschaftet seine Einnahmen also ausschließlich durch Reisen und erfolgreiche Vermittlungsgespräche, damit durch Einsatz der persönlichen Arbeitskraft. Sein Fahrzeug ist daher grds. vor dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff wegen Zahlungsforderungen gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt. II. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch Verzicht Fraglich ist, ob die zwischen S und B getroffene Abrede, dass die Verwertung des Pkw unabhängig von Pfändungsschutzbestimmungen durchgeführt werden kann, den Pfändungsschutz entfallen lässt. Voraussetzung wäre, dass ein Verzicht auf Pfändungsschutz zulässig ist. § 811 ZPO schützt den Schuldner auch vor dem Gläubigerzugriff, um zu verhindern, dass diese den Schuldner „kahlpfänden" und er anschließend auf staatliche Transferleistungen (z.B. Sozialhilfe) angewiesen ist. Auf diesen letztlich den Staat ( Sozialstaatsprinzip ) schützenden Aspekt des § 811 ZPO kann weder vor der Pfändung noch danach verzichtet werden . -> § 811 Abs. 1 Nr. 5 nicht disponibel! III. Ausschluss des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO analog § 242 BGB Möglicherweise kann der Gläubiger aber geltend machen, dass die Berufung auf § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich ist. So hat die Bank als Gläubigers materiell-rechtlich einen Herausgabeanspruch (aus der Sicherungsabrede und aus § 985 BGB) bezüglich der gepfändeten Sache. Hätte sie also diesen geltend gemacht und einen auf Herausgabe des Pkw gerichteten Titel erwirkt, hätte dieser gem. § 883 ZPO vollstreckt werden können, ohne dass es auf die Bestimmungen des § 811 ZPO angekommen wäre . § 811 ZPO gilt nämlich aufgrund seiner systematischen Stellung nur für die Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen und nicht für die Vollstreckung wegen eines Herausgabeanspruchs. „Dass die Gläubigerin Sicherungseigentümerin des Pkw ist und diesen jederzeit gem. § 985 BGB herausverlangen kann, ändert daran entgegen ihrer Ansicht nichts. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dient nämlich nicht dem Schutz des Eigentums der Schuldner bzw. Drittbeteiligten, sondern dem Schutz des Besitzes und der damit verbundenen Gebrauchsmöglichkeit . Auf die Frage, wer Eigentümer der unpfändbaren Sachen ist, kommt es deshalb von vornherein nicht an. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Schuldner handele arglistig, wenn er sich auf die Unpfändbarkeit der Sache berufe, obwohl dem Gläubiger unstreitig ein fälliger Herausgabeanspruch zustehe. --> sonstverwischt die Unterschiede zwischen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in körperliche Gegenstände und der Herausgabevollstreckung in unzulässiger Weise. Der Gläubiger hat selbst die Wahl, ob er den Zahlungsanspruch oder den Herausgabeanspruch titulieren lässt, um später zu vollstrecken . Hat er sich das Vorgehen aus dem Zahlungsanspruch entschieden, ist es nicht unbillig, ihn auf die hierfür geltenden Beschränkungen zu verweisen . Dieses Ergebnis trägt auch dem Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens Rechnung: der Gerichtsvollzieher darf nicht mit der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen (gleichzeitiges Bestehen eines Herausgabeanspruchs) belastet werden. Bestätigt wird dies durch den Umkehrschluss aus § 811 Abs. 2 ZPO. Die Pfändung des Pkw war unzulässig, die Erinnerung ist begründet und die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand ist für unzulässig zu erklären.
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