EVP Block II

Immobiliarsachenrecht

Problem: Durch § 1138 BGB kann es dazu kommen, dass der Schuldner-Eigentümer sich sowohl einem Anspruch aus § 1147 BGB des Inhabers der gem. §§ 1138, 398 BGB erworbenen forderungsentkleideten Hypothek als auch einem Anspruch des Forderungsinhabers, der die Hypothek jedoch nicht mehr wirksam abtreten konnte, aus bspw. § 488 BGB ausgesetzt sieht.
 
Bedarf dies einer Korrektur? 

  • e.A.: Mitreißtheorie: Ausnahmsweise wird die Forderung für den Hypotheken-Erwerber nicht nur gem. § 1138 BGB fingiert, sondern geht aufgrund des Rechtsgedanken des § 1153 BGB auch auf den neuen Hypotheken-Inhaber über. Beachte: hierfür muss die mitgerissene Forderung aber tatsächlich bestehen!
  • a.A.: keine Korrektur, der Schuldner sei hinreichend durch §§ 1160, 1161 BGB und §§ 1144, 273 BGB; außerdem sei dieses Ergebnis gerade von § 1138 BGB intendiert

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