Immobiliar SR

Besonderheiten des Besitzdieners. 

  • BD steht kein Besitzschutz ggü. BH zu. Er darf aber dessen Besitz ggü. Dritten verteidigen, § 860. 
 
  • Verliert der BD die Sache, so kommt sie dem BH abhanden i.S.v. § 935. 
  • Gibt der BD die Sache willentlich weg = ebenfalls Abhandenkommen für den BH. (Es kommt nur auf den Willen des BH an!)
  • Dann Gutgläubiger Erwerb nicht möglich!
 
  • Die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB spricht nicht für den BD, sondern für den BH als Eigentümer. 

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