Immobiliar SR

Fehlerhafter Besitz.

ist derjenige, der selbst die verbotene Eigenmacht begangen hat und jetzt noch Besitzer ist, § 858 II S. 1.
 
Gem. § 858 II S. 2 auch der Besitznachfolger, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes positiv kannte oder der Erbe des fehlerhaften Besitzers. 
 
 

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