AG Zivilstation

Beweisverfahren

Was ist bei einem Zeugen "vom Hörensagen" zu beachten?

Grundsätzlich kann auch ein Zeuge vom Hörensagen normal vernommen werden. Ob durch einen solchen Zeugen die streitige Tatsache bewiesen werden kann, ist eine frage der Beweiswürdigung. 
 
Die Erhebung und Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt eines mitgehörten Telefongesprächs verstößt allerding, wenn nicht das Mithören durch höherrangige Interessen oder von einer Zustimmung des Gesprächspartners gedeckt war, gegen das Recht am gesprochenen Wort als Ausprägung des APR Art. 2 I GG iVm. Art. 1 I GG. Dann liegt ein Beweisverwertungsverbot vor, welches eine Beweiswürdigung von vorn herein verbietet. 

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