AG Zivilstation

Beweisverfahren

Was muss ein Beweisantrag enthalten? Was gilt besonders für Zeugen? Was ist ein "Ausforschungsbeweis" und was ist im Bezug hierauf zu beachten?

Der Antrag richtet sich nach den jeweiligen Normen (§ 371 ZPO Augenschein, § 373 ZPO Zeuge, § 403 ZPO SV, § 420 ff. ZPO Urkunden, §§ 445, 447 Parteivernehmung). 
 
Beim Zeugen muss grds. nicht angegeben werden, wie der Zeuge sein unter Beweis gestelltes Wissen erlangt hat. Eine Ausnahme besteht nur bei sog. "inneren Tatsachen".
 
Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn die beweisbelastete Partei zunächst ins Blaue hinein vorträgt, um dann durch die Beweisaufnahme mehr Tatsachen zu erfahren und diese dann zu eigenen Vortrag zu machen. Das Vorliegen ist jedoch sehr restriktiv auszulegen und nur anzunehmen, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter und pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu stellen

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