AG Zivilstation

Beweisverfahren

Was ist grds. beweisbedürftig? Wo liegen Ausnahmen?

Beweisbedürftig sind beweiserhebliche Tatsachen. Ausnahmen sind:
 
1) Zugestandene Tatsachen 
 
1) Offenkundigkeit § 291 ZPO; ist zu unterteilen in gerichtsbekannte und allgemeinbekannte Tatsachen 
 
2) Tatsachen, deren Beweis vom Gegner vereitelt wird.
 
3) Tatsachen, die einer entsprechenden Schadensschätzung zugänglich sind § 287 ZPO
 
5) Gesetzliche (§ 292 ZPO) und tatsächliche Vermutungen 

Diskussion