AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Welche Arten von Erledigungserklärungen sind zu unterscheiden? Bei welcher ergeht ein gesonderter Beschluss?

Es ist jeweils die vollständige und teilweise, sowie die übereinstimmende und einseitige Erledigungserklärung möglich. 
 
Nur bei einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung ergeht ein Beschluss nach § 91a ZPO. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist das Gericht in diesem Fall auch an die Eredigungserklärung gebunden. Ob eine tatsächliche Erledigung vorlag ist daher nicht zu prüfen. 
Bei einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung ergeht aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit nur ein Urteil. 

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