AG Zivilstation

Erledigung des Rechtsstreits

Welche Besonderheit ergeben sich zwischen Beschluss und Urteil im Bezug auf den Tenor?

Der Beschluss ist von vorn herein vorläufig vollstreckbar §§ 794 I Nr. 3, 91a II ZPO, eine Anordnung im Tenor unterbleibt daher.

Diskussion