Personalwirtschaft

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis endet durch • Tod des Arbeitnehmers, 
• Abschluss eines Aufhebungsvertrages,
Zeitablauf (z. B. befristete Arbeitsverhältnisse),
 Erreichen einer vereinbarten Altersgrenze oder 
Kündigung.

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung einer der Vertragsparteien, durch die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft aufgelöst werden soll. Nach § 623 BGB ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine mündlich abgegebene Kündigung ist nichtig. Der Arbeitgeber (oder ein Bevollmächtigter Vertreter ) muss die Kündigung eigenhändig unterschreiben ( oder Arbeitnehmer, wenn dieser Kündigt). Original der Kündigung muss ausgehändigt werden, nicht die Kopie.

Eine elektronische Signatur ersetzt nicht die Unterschrift, somit sind Kündigungen per EMail, Fax, SMS o.ä. Ist nicht möglich.

Die Kündigung muss eindeutig formuliert sein ( das Wort „Kündigung“ muss aber nicht aufgeführt werden). Der Kündigungsgrund muss bei einer ordentlichen nicht erwähnt werden, es sei denn, Tarivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung schreiben dies vor. Bei einer au.erordentlichen Kündigung durch Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm der Kündigungsgrund genannt wird. 

  • Inhaltlich deutlich und Zweifelsfrei
  • Das Wort Kündigung muss nicht auftauchen
  • Es muss erkennbar sein, ob eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung vorliegt.
  • Kündigungsgrund muss nicht genannt werden, nur bei einer außerordentlichen Kündigung
  • Arbeitgeber sollte darauf aufmerksam machen, dass er sich arbeitslos melden muss.

Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Gekündigten zugeht: 
• Einem Anwesenden geht die Kündigung zu, sobald er sie vernehmen kann. (Die Kündigung muss eindeutig und zweifelsfrei ausgesprochen werden und u. U. auch
beweisbar sein.) 
• Einem Abwesenden geht die Kündigung zu, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangt ist und er unter normalen Verhältnissen von ihr Kenntnis nehmen
kann.
(Beispielsweise gehen Einschreibebriefe erst mit der Aushändigung durch die Post zu.
Verzögerungen seitens des Empfängers (z. B. Urlaub) werden hierbei nicht anerkannt.
Bei Aushändigung der Kündigung durch zwei Boten überreicht sie der eine und der
andere ist Zeuge.)

Bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung sind von beiden Vertragspartnern Kündigungsfristen einzuhalten. 
Kündigungsfrist ist die Zeit zwischen dem Zugang und dem Wirksamwerden der Kündigung. Der Tag des Zugangs zählt nicht zur Kündigungsfrist. Wenni
der letzte Tag der Kündigungsfrist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, muss der Zugang
auch wirklich zu diesem Tag sichergestellt sein.
Für Arbeiter und Angestellte gelten einheitliche Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB: • während der Probezeit Ó 2 Wochen (bis zu 6 Monate) (zu einem beliebigen Termin, § 622 Abs. 3 BGB) 
• anschließend: Ó 4 Wochen (zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, 28 Tage, § 622 Abs. 1 BGB) • Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 2 Jahren gelten für den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen. Arbeitnehmer brauchen grundsätzlich auch nach einer längeren Beschäftigungszeit nur eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum 15. eines Monats oder zum Monatsende) einzuhalten.
• Einzelvertraglich können längere Kündigungsfristen vereinbart werden. Unzulässig
ist allerdings, für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer
eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren (§ 622 Abs. 6
BGB).

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