Personalwirtschaft

Besonderer Kündigungsschutz

Ein besonderer Kündigungsschutz gilt für solche Personengruppen, die besonders schutzbedürftig sind: 
Betriebsratsmitglieder und Mitglieder der Jugend und Auszubildendenvertratung.
(ordentlich unkündbar während ihrer Amtszeit und 1 Jahr danach) 

Schwerbehinderte und Ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer
(die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der vorherigen Zustimmung
der Hauptfürsorgestelle, § 15 Schwerbehindertengesetz) 

schwangere Frauen, Mütter und Elternzeitler Der Arbeitgeber darf ohne Zustimmung der obersten Landesbehörde nicht kündigen.
(§ 9 Mutterschutzgesetz, § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz) 

Auszubildende
(§ 15 Berufsbildungsgesetz)
Nur bei wichtigem Grund durch den Arbeitgeber möglich; dann muss Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes erfolgen. Der Azubi kann nachher Probezeit kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben möchte oder sich für eine andere Beruftätigkeit ausbilden lassen möchte. ( Kündigungsfrist 4 Wochen)

  • Datenschutzbeauftragte
  • Personen die Pflegezeit in Anspruch nehmen

Diskussion