Personalwirtschaft

Fristlose Kündigung

 
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Arbeitsverhältnis mittels einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann.
Die fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden der maßgeblichen Tatsachen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB).au
 
 
Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern fallen nicht in den Geltungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes.
Die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das ohne Unterbrechung länger
als 6 Monate in einem Betrieb oder Unternehmen bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn
sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Kündigungen sind sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch bestimmte Gründe bedingt
sind (§ 1 Abs. 2 KSchG).
Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung nur, wenn sie
1 in der Person des Arbeitnehmers liegt, z. B.
unverhältnismäßiges Nachlassen der Leistungsfähigkeit wegen Dauererkrankung,
Alkoholabhängigkeit oder sonstigen Suchtkrankheiten;
mangelnde Eignung oder mangelnde Anpassungsfähigkeit
o d e r
2 in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt, z. B.
bei einem Fehlverhalten im Vertrauensbereich (Diebstahl u. a.) oder betrieblichen Bereich
(Verursachung von Arbeitsunterbrechungen u. a.)
o d e r
3 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, z. B.
infolge innerbetrieblicher Umstände (Rationalisierungsmaßnahmen u. a.) oder außerbetrieblicher Umstände (Auftragsmangel, Umsatzrückgang u. a.).
Eine Klage gegen die Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach
Zugang der Kündigung vor dem Arbeitsgericht erheben (Kündigungsschutzverfahren).
Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen und zu unterschreiben.
Ein einfaches Zeugnis enthält Angaben über: • die Person des Arbeitnehmers (Name usw.), • die Art und Dauer der Beschäftigung sowie • Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses (z. B. bei ungewöhnlich langer Krankheit).
Auf Antrag ist dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, das auch Angaben
über die Führung und Leistung enthält.
Grundsätzlich gilt: Ein Zeugnis muss wahr sein!
Alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind, müssen im Zeugnis
enthalten sein!
Bei falschen Tatsachen oder unrichtigen Beurteilungen kann der
Arbeitnehmer die Ausstellung eines neuen Zeugnisses verlangen!
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die
Arbeitspapiere aushändigen, z. B.: • Lohnsteuerkarte • Versicherungsnachweisheft • Arbeitsbescheinigung • Zeugnis • Sozialversicherungsausweis
Eine schuldhaft verspätete Rückgabe oder falsche Ausfüllung der Arbeitspapiere führen zum
Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers.

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