Verschiedene bes. Vertragstypen

Kann sich der Architekt ggü. dem Bauunternehmer schadlos halten? Norm u. VSS

Dies könnte er gem. § 426 I 2, II 1 sofern eine Gesamtschuld zw beiden besteht
 
1. Gesamtschuldner § 421
= mehrere Schuldner schulden insoweit, dass die Leistung beide voll zu erbringen haben aber Gläubiger nur einmal fordern kann
--> schulden idR beide den gleichen Schaden in Geld, Besteller kann wählen
 
2. Identität der Leistung
= müssen gleiches Leistungsintresse befriedigen (als zB gleiche Geldsumme), NICHT zwangsläufig aus gleicher AGL od. gleicher Leistungsgegenstand
a. Auf Primärebene schuldet A Planung u. U Durchführung = ungleich
b. Aus Sekundärebene beide dazu verpflichtet, Bauwerk in mangelfreien Zustand zu bringen bzw Kompensation für den Mangel = gleich
 
3. Gleichstufigkeit der Haftung
= also nicht Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld
--> § 650t geht von ungestörter Gesamtschuld aus also idR (+)

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