Personalwirtschaft

Arbeitszeugnis 

§ 109
Zeugnis

(1) 1Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. 2Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. 3Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) 1Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. 2Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.


Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer bezüglich des ausstellenden Zeugnisses?

  • Schriftform
  • Unterschrift eines Vorgesetzten 
  • Elektronische Form ist nicht zulässig 
  • Gute Papierqualität und aktueller Briefkopf
  • Sauber und ordentlich geschrieben
  • Klar und verständliche Formulierungen
  • Zeugnis muss der Warheit entsprechen
  • Zeugnis muss wohlwollend formuliert werden
  • Grundsatz der Warheit steht daher häufig im Konflickt zum wohlwollenden formulieren
  • Arbeitnehmer hat gesetzlichen Anspruch auf Entfernung von Zeugniscodes
  • Arbeitnehmer Recht auf Änderung eines fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen ausgestellten Zeugnisses ( z.B. sind Schreibfehler, unrichtige Daten, unrichtige Bezeichnungen zu korrigieren)

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