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Zuletzt bearbeitet: 21.01.2019 13:16:33 von Margerie
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Allgemeiner Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz
Allgemeiner Kündigungsschutz
Grundlage Kündigungsschutzgeset
Arbeitsverhältniss besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb.
Das Unternehmen beschäftigt mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter.
Es liegt kein wichtiger Grund vor, der zur einer außerordentlichen Kündigung führen würde, d.h es wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.
Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, d.h. Kündigungsgrund muss in der Person, in dem Verhalten oder durch betriebliche Erfordernisse begründet sein.
Also : Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter, der allgemeinen Kündigungsschutz genießt, nur entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, d.h wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Definition:
Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Vertragspflicheten, die der Arbeitgeber nicht mehr toleriert.
Voraussetzung:
mind. Einmalige Abmahnung ( konkret und detailliert) Max. 2 Wochen nach Erkenntnis des Fehlverhaltens und unter Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfalle.
Gründe:
Rauchen trotz Rauchverbot
Wiederholtes Zuspätkommenden
Urlaubseintritt ohne Genemigung
Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitverweigerung
Beleidigung
Leistungsmangel
Androhung einer Erkrankung
Betriebsbedingte Kündigung
Definition:
Gründe sind nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründetet sondern ergeben sich durch dringende ( d.h. Der Mitarbeiter kann auch nicht an anderem Arbeitsplatz beschäftigt werden) betriebliche Erfordernisse.
Arbeitgeber muss diese Gründe im Falle einer Gerichtsverhandlung nachweisen können.
Vorraussetzung:
Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung d.h. Unternehmen hat mehr als 10 Mitarbeiter, die länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt sind.
Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse; vorher sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein, z.B. Abbau von Überstunden, vorzeitige Beendigung befristeter Verträge
Abbau von Leiharbeitsverhältnisseen
Beweise müssen vorliegen
Sozialauswahl wurde durchgeführt ( d.h. Arbeitgeber muss prüfen, welche Mitarbeiter am wenigsten hart durch eine Kündigung getroffen werden) Kriterien hierzu sind: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung)
Betriebsrat mus angehört werden; dieser kann dann zustimmen, Bedenken äußern oder Wiederspruch einlegen ( Schriftform)
Es besteht seitens des Arbeitnehmers kein genereller Anspruch auf eine Abfindung
Gründe:
Auftragsmangel
Umsatzrückgang
Absatzschwierigkeiten
Rohstoffmangel
Neue Produktionsmethoden
Pationalisierungsmaßnahmen, z.B. Durch neue Maschienen
Stilllegung des Betriebes
Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Stellen
Personenbedingte Kündigung
Definition:
Gründe liegen in der Person, d.h. Der Mitarbeiter kann aufgrund seiner individuellen Eigenschaften seiner Pflichten nicht nachkommen; Verschulden spielt hierbei keine Rolle.
Vorraussetzungen
Der Grund ist nicht persönlich beeinflussbar, z.B. Krankheit.
Negative Prognose
Gründe haben konkrete und erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen
Keine Weiterbeschäftigung auf anderem, zumutbaren Arbeitsplatz möglich
Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Gründe:
Chronische Krankheit
Alkohol oder Drogensucht
Fehlende Arbeitserlaubnis
Haftstrafe
Führerscheinverlust bei Kraftfahrern
Grundlage Kündigungsschutzgeset
Arbeitsverhältniss besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb.
Das Unternehmen beschäftigt mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter.
Es liegt kein wichtiger Grund vor, der zur einer außerordentlichen Kündigung führen würde, d.h es wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen.
Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, d.h. Kündigungsgrund muss in der Person, in dem Verhalten oder durch betriebliche Erfordernisse begründet sein.
Also : Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter, der allgemeinen Kündigungsschutz genießt, nur entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, d.h wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Definition:
Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Vertragspflicheten, die der Arbeitgeber nicht mehr toleriert.
Voraussetzung:
mind. Einmalige Abmahnung ( konkret und detailliert) Max. 2 Wochen nach Erkenntnis des Fehlverhaltens und unter Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfalle.
Gründe:
Rauchen trotz Rauchverbot
Wiederholtes Zuspätkommenden
Urlaubseintritt ohne Genemigung
Arbeitszeitbetrug
Arbeitszeitverweigerung
Beleidigung
Leistungsmangel
Androhung einer Erkrankung
Betriebsbedingte Kündigung
Definition:
Gründe sind nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründetet sondern ergeben sich durch dringende ( d.h. Der Mitarbeiter kann auch nicht an anderem Arbeitsplatz beschäftigt werden) betriebliche Erfordernisse.
Arbeitgeber muss diese Gründe im Falle einer Gerichtsverhandlung nachweisen können.
Vorraussetzung:
Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung d.h. Unternehmen hat mehr als 10 Mitarbeiter, die länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt sind.
Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse; vorher sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein, z.B. Abbau von Überstunden, vorzeitige Beendigung befristeter Verträge
Abbau von Leiharbeitsverhältnisseen
Beweise müssen vorliegen
Sozialauswahl wurde durchgeführt ( d.h. Arbeitgeber muss prüfen, welche Mitarbeiter am wenigsten hart durch eine Kündigung getroffen werden) Kriterien hierzu sind: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung)
Betriebsrat mus angehört werden; dieser kann dann zustimmen, Bedenken äußern oder Wiederspruch einlegen ( Schriftform)
Es besteht seitens des Arbeitnehmers kein genereller Anspruch auf eine Abfindung
Gründe:
Auftragsmangel
Umsatzrückgang
Absatzschwierigkeiten
Rohstoffmangel
Neue Produktionsmethoden
Pationalisierungsmaßnahmen, z.B. Durch neue Maschienen
Stilllegung des Betriebes
Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Stellen
Personenbedingte Kündigung
Definition:
Gründe liegen in der Person, d.h. Der Mitarbeiter kann aufgrund seiner individuellen Eigenschaften seiner Pflichten nicht nachkommen; Verschulden spielt hierbei keine Rolle.
Vorraussetzungen
Der Grund ist nicht persönlich beeinflussbar, z.B. Krankheit.
Negative Prognose
Gründe haben konkrete und erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen
Keine Weiterbeschäftigung auf anderem, zumutbaren Arbeitsplatz möglich
Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Gründe:
Chronische Krankheit
Alkohol oder Drogensucht
Fehlende Arbeitserlaubnis
Haftstrafe
Führerscheinverlust bei Kraftfahrern
Grundlage Kündigungsschutzgeset Arbeitsverhältniss besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung im selben Betrieb. Das Unternehmen beschäftigt mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter. Es liegt kein wichtiger Grund vor, der zur einer außerordentlichen Kündigung führen würde, d.h es wird eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, d.h. Kündigungsgrund muss in der Person, in dem Verhalten oder durch betriebliche Erfordernisse begründet sein. Also : Ein Arbeitgeber kann einen Mitarbeiter, der allgemeinen Kündigungsschutz genießt, nur entlassen, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt, d.h wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Definition: Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Vertragspflicheten, die der Arbeitgeber nicht mehr toleriert. Voraussetzung: mind. Einmalige Abmahnung ( konkret und detailliert) Max. 2 Wochen nach Erkenntnis des Fehlverhaltens und unter Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfalle. Gründe: Rauchen trotz Rauchverbot Wiederholtes Zuspätkommenden Urlaubseintritt ohne Genemigung Arbeitszeitbetrug Arbeitszeitverweigerung Beleidigung Leistungsmangel Androhung einer Erkrankung Betriebsbedingte Kündigung Definition: Gründe sind nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründetet sondern ergeben sich durch dringende ( d.h. Der Mitarbeiter kann auch nicht an anderem Arbeitsplatz beschäftigt werden) betriebliche Erfordernisse. Arbeitgeber muss diese Gründe im Falle einer Gerichtsverhandlung nachweisen können. Vorraussetzung: Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung d.h. Unternehmen hat mehr als 10 Mitarbeiter, die länger als 6 Monate im gleichen Betrieb beschäftigt sind. Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse; vorher sollten alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein, z.B. Abbau von Überstunden, vorzeitige Beendigung befristeter Verträge Abbau von Leiharbeitsverhältnisseen Beweise müssen vorliegen Sozialauswahl wurde durchgeführt ( d.h. Arbeitgeber muss prüfen, welche Mitarbeiter am wenigsten hart durch eine Kündigung getroffen werden) Kriterien hierzu sind: Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen, Schwerbehinderung) Betriebsrat mus angehört werden; dieser kann dann zustimmen, Bedenken äußern oder Wiederspruch einlegen ( Schriftform) Es besteht seitens des Arbeitnehmers kein genereller Anspruch auf eine Abfindung Gründe: Auftragsmangel Umsatzrückgang Absatzschwierigkeiten Rohstoffmangel Neue Produktionsmethoden Pationalisierungsmaßnahmen, z.B. Durch neue Maschienen Stilllegung des Betriebes Wegfall von Drittmitteln zur Finanzierung von Stellen Personenbedingte Kündigung Definition: Gründe liegen in der Person, d.h. Der Mitarbeiter kann aufgrund seiner individuellen Eigenschaften seiner Pflichten nicht nachkommen; Verschulden spielt hierbei keine Rolle. Vorraussetzungen Der Grund ist nicht persönlich beeinflussbar, z.B. Krankheit. Negative Prognose Gründe haben konkrete und erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen Keine Weiterbeschäftigung auf anderem, zumutbaren Arbeitsplatz möglich Interessenabwägung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gründe: Chronische Krankheit Alkohol oder Drogensucht Fehlende Arbeitserlaubnis Haftstrafe Führerscheinverlust bei Kraftfahrern
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