Gläubiger-Schuldner-Mehrheiten

Was ist unter dem in § 398 S. 2 BGB genannten Gläubigerwechsel zu verstehen?

Die Forderungsinhaberschaft wechselt vom Zedenten auf den Zessionar.
Für die Beurteilung von Unmöglichkeit, Verzug etc. ist auf die Person des Zessionars abzustellen.
Gestaltungsrechte wie Rücktritt, Anfechtung etc. stehen nach wie vor dem Zedenten zu.
 
Der Zedent bleibt Vertragspartner des Schuldners!

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