Personalwirtschaft

Solidaritätszuschlag

5,5% der Lohn-bzw. Einkommenssteuer
 
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde 1991 befristet auf ein Jahr eingeführt zur Finanzierung verschiedener „Mehrbelastungen aus dem Konflikt am Golf auch für die Unterstützung der Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa und den Kosten der deutschen Einheit“. Ab 1995 wurde er zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und besteht bis heute; er beträgt seit 1998 5,5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer. Das Aufkommen steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG allein dem Bund zu.

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