ZPO

Drittwiderspruchsklage 

§ 771 ZPO 
 
I. Zulässigkeit. 
  • Statthaft.
    • Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung behauptet.
  • Zuständigkeit. 
    • Örtlich: das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 771 I, 802 ZPO.
    • Sachlich: AG oder LG je nach Streitwert, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG.
  • Rechtsschutzbedürfnis 
    • Vollstreckungsmaßnahmen begonnen und noch nicht beendet. 
 
II. Begründetheit. 
Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers bestehen.
 
  • Bestehen eines die Veräußerung hindernden Rechts (Interventionsrecht). 
    • Alle dinglichen Rechte (Eigentum/Miteigentum). 
    • Pfandrecht zu unterscheiden. 
      • Besitzlose Pfandrechte eines Dritten = kein Recht zur DWK, § 805 I S. 1. (Vermieterpfandrecht, § 562, Gastwirtpfandrecht, §704).
      • Besitzverbundene Pfandrechte = Recht zur DWK.                                                               (vertragl. vereinbarte Pfandrecht, §§ 1204, 1205.) 
    • h.M. Sicherungseigentum (+)
    • Inhaberschaft an der gepfändeten Forderung (+). 
    • Schuldrechtliche Ansprüche, sofern sie auf Herausgabe der gepfändeten Sache gerichtet sind! 
      • Miete, Verwahrung
    • Bloße Verschaffungsansprüche (-). 
      • § 433 I BGB, da die gepfändete Sache ja gerade noch nicht dem Dritten zugeordnet werden kann. 
 
  • Keine Einwendungen des Vollstreckungsgläubigers. 
    • Berufung des Dritten auf sein Interventionsrecht verstößt gegen Treu und Glauben, § 242 ? 
      • Der Kläger ist ohnehin verpflichtet, sein Interventionsrecht zurück zu übertragen (dolo agit-Einrede), z.B weil er; 
        • nur anfechtbar erworben hat. 
        • durch unerlaubte Handlung erworben hat. 
      • Der Kläger nur "formal" Dritter ist. 
        • Gesamtschuldner, § 421.
        • Gesellschafter, §§ 128, 130, 171, 173. 
 
III. Ergebnis 
Wenn DWK (+) dann wird durch Urteil die Zwangsvollstreckung in den konkreten Gegenstand für unzulässig erklärt. 
  • DWK sperrt während der Zwangsvollstreckung als spezieller Rechtsbehelf die allgemeinen Herausgabeansprüche aus §§ 985, 1007, 812. 
  • Nach Beendigung der Zwangsversteigerung ist die DWK mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, sodass allg. Ansprüche anwendbar wären. Jedoch scheitern diese daran, dass der Ersteigerer per VA Eigentum erworben hat bzw. der Zuschlag einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 bildet. 

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